In vielen Familien könnte es aufgrund steuerlicher Erwägungen Sinn machen, Einkünfte auf beispielsweise studierende Kinder zeitlich begrenzt zu verlagern. Unmöglich ist dies nicht!
Schon mit Urteil vom 24.10.2012 (Az: IX R 24/11) hat der BFH entschieden: Ein nur befristetes schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen. Allerdings sind Besonderheiten zu beachten: Während mit Einräumung eines Nießbrauchs an einem bereits vermieteten Grundstück der Nutzungsberechtigten (gegebenenfalls das Kind) kraft Gesetz in die Rechtsstellung des Eigentümers (Eltern) als Vermieter eintritt, bedarf es bei einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter Zustimmung der Mieter.
Unter Beachtung weiterer Voraussetzung für die Übertragung der Vermieterstellung kann diese steuerlich anerkannt werden und die Vorgehensweise macht eine zeitlich begrenzte Übertragung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf ein studierendes oder anderweitig in Berufsausbildung befindliches Kind möglich. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Fällen das nutzungsberechtigt Kind die AfA für das Gebäude nicht abziehen darf. Insbesondere bei abgeschriebenen Immobilien kann sich diese Gestaltung jedoch sehr wohl anbieten, wenn alle Spielregeln beachtet werden.
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