Verlustverrechnungsverbote innerhalb der Kapitaleinkünfte: Einspruch, Einspruch und noch mal Einspruch!

In § 20 Abs. 6 EStG hat der Gesetzgeber nicht nur geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen aufgrund des besonderen Tarifes der Abgeltungssteuer nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus gibt es weitere Verrechnungsverbote, die aber verfassungsrechtlich zu wackeln beginnen.

So ist auch geregelt, dass Verluste aus Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung die Verhinderung von durch Spekulationsgeschäfte bedingten, abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken, wie der seinerzeitigen Bundestagsdrucksache zu entnehmen ist. Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerung mit anderen positiven Kapitaleinkünften berge bei erheblichen Kursstürzen die Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen. Insoweit wurde die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber aufgrund seiner Verantwortung für verfassungsgemäße öffentliche Haushalte befugt ist, den mit den Aktienmärkten verbundenen spekulationsbedingten Risiken für die öffentlichen Haushalte durch die Einführung einer speziellen Verlustverrechnungsbeschränkung vorzubeugen.

Zwar mag dieses Anliegen durchaus berechtigt sein, dennoch hält (zu Recht) zumindest der BFH (Az: VIII R 11/18) dieses Verlustverrechnungsverbot für verfassungswidrig. Aus Steuerzahlersicht ist dies mehr als nur nachvollziehbar, da nur schwer verständlich ist, warum denn ein tatsächlich erlittener Verlust nicht auch mit anderen Einkünften, die im selben Tarif besteuert werden, verrechnet werden soll. Das letzte Wort wird das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 3/21) haben.

Was aber jetzt schon klar ist und die Spatzen auch schon von den Dächern riefen: Wenn schon das Verrechnungsverbot für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig sein könnte, so dürften erst recht die sogar betragsmäßigen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und andere Kapitalforderung ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich sein. Denn auch hier gilt: Es ist kaum verständlich, warum der Staat tatsächlich erlittene Verluste nicht entsprechend zur Verrechnung zulassen muss. Dies gilt umso mehr, als dass durch die betragsmäßige Beschränkung Verluste gegebenenfalls über Jahrzehnte oder nie verrechnet werden können.

Aufgrund der späteren Gesetzeseinführung werden Musterverfahren hier wahrscheinlich noch auf sich warten lassen. Im Einzelfall gilt dennoch Einspruch einzulegen!


Weitere Details zu diesem Sachverhalt finden Sie in der NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste


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