Kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht mittels einer Ertragsprognose mit positivem Ergebnis untermauert werden, ist es dennoch falsch die Verlusttätigkeit direkt bei der Liebhaberei einzusortieren, wie aktuell ein rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt.
In der Entscheidung vom 9.2.2017 (Az: 1 K 841/15) stellt das erstinstanzliche Gericht klar, dass die Gewinnerzielungsabsicht immer zweistufig zu prüfen ist. So ist auf der ersten Stufe die Ergebnisprognose anzufertigen, jedoch dann auf einer weiteren Stufe auch noch die einkommensteuerrechtliche Relevanz der Tätigkeit zu prüfen. Nur wenn beides negativ ist, ist es rechtens entsprechende Verluste nicht steuerlich zu berücksichtigen.
Im Urteilsfall ging es um den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Dabei spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Regelmäßig wird jedoch dieser Anscheinsbeweis erschüttert, wenn innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Gewinnprognose indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, führt jedoch nicht im direkten Weges zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht, was in der Praxis niemals vergessen werden darf.
Tatsächlich kommt nämlich die Annahme eines Liebhabereibetriebes nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, weil er zum Beispiel eine verlustbringende Tätigkeit weiter ausübt um damit persönliche Neigungen zu befriedigen. Als Beispiel sei hier der nebenberufliche Kaninchenzüchter genannt.
In der vorliegenden Entscheidung ging es jedoch um den Betrieb einer Photovoltaikanlage, bei der der Steuerpflichtige keinen Steuerspareffekt erzielen wollte, sondern Rendite. Aufgrund von unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten fiel allerdings die Stromausbeute deutlich geringer aus. Darauf reagierte der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer in dem er einmal versuchte die technischen Schwierigkeiten in den Griff zu bekommen und zum anderen eine Kostenminimierung mit seiner Bank verhandelte. Insoweit hat er Maßnahmen zur Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses ergriffen. Da eine Motivation aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung für die Investitionen in die Photovoltaikanlage nicht ersichtlich war erkannte das Finanzgericht die einkommensteuerrechtliche Relevanz und ließ die Verluste trotz negativer Ertragsprognose zu.
In anderen Fällen wird es daher darauf ankommen, ob eine entsprechende Motivation des Steuerpflichtigen dargelegt werden kann, ob Verluste von Anfang an ersichtlich gewesen sind und wie auf entsprechende Verluste tatsächlich reagiert wird. Nur die negative Ertragsprognose führt jedoch nicht zur Liebhaberei.
Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg v. 09.02.2017 – 1 K 841/15