Mit dem vom Bundestag am 13.6.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), dem der Bundesrat am 5.7.2024 zugestimmt hat, wurden insbesondere die Postzustellzeiten und die Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten verlängert. Was bedeutet das für Unternehmen und Bürger?
Hintergrund
Digitale Kommunikationswege über Mails und Chats statt über klassische Briefe, eine Zunahme des Online-Handels statt klassischem Einkauf in der Innenstadt haben zu einer schrumpfenden Briefmenge und einem drastischen Anstieg der zu befördernden Pakete geführt. Ziel des am 13.6.2024 vom Bundestag beschlossenen Postrechtmodernisierungsgesetzes – PostModG (BT-Drs.20/10283 in der Fassung der Änderungen des 9.Ausschusses, BT-Drs. 20/11817), dem der Bundesrat am 5.7.2024 zugestimmt hat (BR-Drs. 298/24 (B)) ist es, auch in Zukunft flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu fördern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen.
Neuregelungen durch das PostModG
Derzeit müssen 80 Prozent der heute eingeworfenen Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein und 95 Prozent am übernächsten Tag. Künftig müssen Universaldienstleister nach § 18 Abs.1 PostModG sicherstellen, dass im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
In weiten Regelungsbereichen des täglichen Lebens wird die Bekanntgabefrist jetzt einheitlich ab 1.1.2025 um einen Tag auf vier Tage verlängert. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Anpassung der Laufzeitvorgaben in § 18 Abs. 1 des PostModG für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten und formlos postalisch mitgeteilten Entscheidungen im Gleichklang mit den Änderungen in den Verwaltungsverfahrensordnungen. Aufgrund der Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeit kann am vierten Tage nach Aufgabe der Post der tatsächliche Zugang nach Ansicht des Gesetzgebers regelhaft unterstellt werden.
Praktische Auswirkungen
Unternehmen und Bürger müssen sich ab 1.1.2025 auf längere Postbeförderungszeiten bei Briefsendungen und Paketen einstellen und das insbesondere beim Versand berücksichtigen. Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG genannten abweichenden Qualitätsmerkmale.
Praktisch wichtiger ist die Verlängerung der Bekanntgabefiktion von drei auf vier Kalendertage bei Verwaltungsakten (§ 41 Abs. 2 S.1 und 2 VwVfG), vor allem im Steuerverwaltungsrecht, ferner in den Prozessordnungen. Die Abgabenordnung lässt im Steuerverwaltungsrecht eine Frist grundsätzlich nicht an einem Samstag enden und verschiebt das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktags. Spätestens seit der BFH Entscheidung v. 23.9.2003 – IX R 68/98 (BStBl 2003 II S. 875) ist geklärt, dass auch eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht an einem Samstag anzunehmen ist, wenn die Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift. Im Zuge des PostModG wollte die Bundesregierung die Bekanntgabe an Werktagen durchsetzen, was auch eine Bekanntgabe am Samstag ermöglicht hätte. Dieses Vorhaben scheiterte aber am Widerstand des Bundesrates: Gut für Unternehmen und Steuerpflichtige sowie die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.