Überschuldete Verbraucher können darauf hoffen, dass Sie demnächst eine schnellere Restschuldbefreiung erlangen können. Künftig wird die Restschuldbefreiungsfrist nur noch drei Jahre beantragen, allerdings wird es eine – nicht ganz leicht zu verstehende – Übergangsfrist geben. Anfang November hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dazu Folgendes bekannt gegeben (Infoblatt vom 7.11.2019):
Die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird auch für Verbraucher auf drei Jahre verkürzt. Für unternehmerisch tätige Personen schreibt dies die Richtlinie ausdrücklich vor (Anm.: Es geht um die EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20.6.2019 über Restrukturierung und Insolvenz). Aber das Gleiche gilt künftig auch für Privatpersonen bzw. Verbraucher. Auch weiterhin werden sich alle Schuldner die Restschuldbefreiung dadurch verdienen müssen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen.
Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren soll auch dann möglich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Ebenso wenig soll es erforderlich sein, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. In den Fällen der Verfahrenskostenstundung soll der Schuldner aber weiterhin einer vierjährigen Nachhaftung unterliegen. Auch weiterhin müssen Schuldner den bestehenden Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, gibt es eine Übergangsregelung, bei der die Fristen nach und nach verkürzt werden. Die Übergangsregelung soll am 17.12.2019 beginnen. Danach soll die Dauer je abgelaufenen vollen Monat um einen Monat verkürzt werden.
Gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Richtlinie am 16.7.2019 soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ab dem 17.12.2019 je abgelaufenen vollen Monat um einen Monat verkürzt werden, um sich im Laufe der Übergangszeit auf die künftige Länge von drei Jahren sukzessive zu reduzieren.
Damit wird in der Übergangszeit der Anreiz genommen, die Einleitung des Verfahrens aufzuschieben. Denn für jeden Monat, den der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Antragstellung zuwartet, verkürzt sich die Restschuldbefreiungsfrist stets nur um einen Monat. Die Summe aus zugewarteter Zeit und Restschuldbefreiungsfrist ist stets gleich. Immer wird das Verfahren am selben Tag abschlussreif sein.
Für die beispielsweise am 17.12.2019 beantragten Verfahren würde dann eine Frist von fünf Jahren und sieben Monaten gelten, da an diesem Tag seit dem Inkrafttreten der Richtlinie fünf Monate vergangen sein werden, die von der derzeitigen sechsjährigen Frist in Abzug zu bringen sind. Für die einen Monat später beantragten Verfahren würde dann eine Frist von fünf Jahren und sechs Monaten gelten. Das Ganze würde sich entsprechend über den am 17.7.2022 endenden Überleitungszeitraum fortsetzen. Dann würde die Restschuldbefreiungsfrist entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nur noch drei Jahre betragen. Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes zügig erfolgen.
Hinweis: Die geplanten verkürzten Fristen lassen sich einer Tabelle entnehmen, die Sie unter diesem Link finden (www.bmjv.de).