Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken ist grundsätzlich eine Aufteilung der – dem ermäßigten und der dem Regelsteuersatz unterliegenden – Umsätze vorzunehmen. Teilt (erst) ein Finanzgericht die Umsätze im Schätzungswege auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn auch das Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt wird. Von einer Aufteilung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen die in ausreichender Zahl vorhandenen Sitzplätze genutzt haben (BFH-Beschluss vom 14.3.2018, V B 142/17).
Dem aktuellen Beschluss des BFH lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin betreibt einen Imbiss („Heiße Theke“) und bietet Speisen zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken und im geringen Umfang zum Verzehr im Stehen an. Es werden Sitzgelegenheiten sowie Porzellanteller und Mehrwegbesteck zur Verfügung gestellt. Die Gerichte werden zum Verzehr vor Ort nicht von Kellnern serviert, sondern dem jeweiligen Kunden am Tresen auf den Tellern übergeben. Garderoben und Toiletten sind nicht vorhanden. Das Finanzamt hat die Umsätze vollständig dem Regelsteuersatz unterworfen, da der Unternehmer offenbar keine geeigneten Aufzeichnungen zur Aufteilung der Umsätze (7 /19 Prozent) vorlegen konnte. Auch das FG sah keine Veranlassung für eine Aufteilung der Umsätze. Es stellte entscheidend darauf ab, dass aufgrund der hohen Anzahl der Sitzplätze (70 Sitzplätze, 2 Stehplätze) jedem der Kunden seitens der Klägerin ein Sitzplatz offeriert werden konnte. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen.
Die Begründung lautet sinngemäß: Für den Fall eines Imbissstandes, an dem Bratwürste, Pommes Frites und ähnliche standardisiert zubereitete Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheiten verkauft werden, ist eine Aufteilung der Umsätze (7/19 Prozent) vorzunehmen. Werden durch den Unternehmer keine aussagekräftigen Aufzeichnungen für die Aufteilung vorgelegt, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn auch das Verhältnis der (möglichen) Stehplätze am Imbissstand zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt wird. Im Rahmen einer Schätzung kann eine Aufteilung der Umsätze jedoch unterbleiben, wenn – im Verhältnis zu den Sitzmöglichkeiten – nur äußerst wenig Stehplätze vorhanden sind.
Praxishinweise:
Der jetzt vom BFH entschiedene Fall ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der BFH mit Urteil vom 30.6.2011 (V R 18/10) entschieden hat. Im letztgenannten Fall ging es um einen Imbissstand mit zahlreichen Stehplätzen an zwei Seiten des Standes über eine Länge von ca. 7 m. Im Verhältnis zu den Sitzbänken war somit nicht nur von einem sehr geringen Umfang der Stehplätze auszugehen, so dass eine Aufteilung der Umsätze erfolgen konnte. Im Besprechungsfall hingegen ist eine solche Aufteilung auch bzw. gerade im Schätzungswege nicht möglich gewesen, da nur zwei Stehplätze vorhanden waren.
Der BFH-Beschluss ist nicht nur umsatzsteuerlich, sondern auch verfahrensrechtlich von hohem Interesse. Er zeigt, dass Einwendungen gegen eine Schätzung bzw. gegen einen geschätzten Aufteilungsmaßstab spätestens im FG-Verfahren substantiell vorzubringen sind. Zwar hat sich insbesondere der X. Senat zuletzt immer wieder mit Fragen von Schätzungsmaßstäben befasst (vgl. z.B. BFH vom 25.03.2015, X R 19/14). Allerdings sind diese Entscheidungen zur Einkommensteuer ergangen. Der V. (Umsatzsteuer-)Senat hingegen hat zumindest in dem Besprechungsfall keinen Anlass gesehen, den Schätzungsmaßstab an sich infrage zu stellen und die Revision zuzulassen.
Weitere Informationen:
- BFH v. 14.03.2018 – V B 142/17 -nv-
- BFH v. 30.06.2011 – V R 18/10
- BFH v. 25.03.2015 – X R 19/14 -nv-