Wechseln Profifußballer während der Vertragslaufzeit den Verein, erhält der abgebende Verein vom aufnehmenden Verein eine Transferzahlung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Rechnungslegung stellt sich die Frage, wie diese Zahlung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Das Interpretationsorgan für IFRS, das IFRS IC, hat zu dieser Frage jüngst Stellung bezogen.
Der Stellungnahme des IFRS IC lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Fußballverein A übernimmt einen Spieler von einem anderen Verein B und registriert diesen in einem elektronischen Transfersystem. Registrierung bedeutet, dass der Spieler nicht für einen anderen Verein spielen darf und dass der registrierende Verein einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler haben muss (Registrierungsrecht). Der Verein A aktivierte das Registrierungsrecht als immateriellen Vermögenswert nach IAS 38. Der Verein A setzt den Spieler ein und entwickelt ihn weiter. Der Verein betrachtet die Entwicklung und den Transfer von Spielern als Teil seiner normalen Aktivitäten.
Gibt der Verein A einen Spieler an einen Verein C ab, wird ein Transfervertrag geschlossen, der zum Empfang einer Transferzahlung führt. Die Transferzahlung entschädigt Verein A für die Befreiung des Spielers vom Arbeitsvertrag. Die Registrierung im elektronischen Transfersystem wird nicht an den empfangenden Verein C übertragen, sondern wird rechtlich gelöscht, wenn der empfangende Verein C den Spieler registriert und damit ein neues Recht erwirbt. Der Verein A bucht seinen immateriellen Vermögenswert aus, wenn der empfangende Verein C den Spieler im elektronischen Transfersystem registriert.
Gefragt wurde, ob die erhaltene Transferzahlung als Umsatzerlös nach IFRS 15 oder als Ertrag aus dem Abgang eines immateriellen Vermögenswertes nach IAS 38.113 in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Das IFRS IC stellt bei der Beantwortung der Frage auf den Abgang des aktivierten Registrierungsrechts ab und ordnet den Ertrag den Regeln des IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte zu. Die Transferzahlung ergibt sich aus dem Transfervertrag, wonach der abgebende Verein A den Spieler vom Arbeitsvertrag freizustellen hat. Daraus resultiert die Verpflichtung, Maßnahmen zur Löschung des Rechts zu ermöglichen. Die Transferzahlung wird danach als Gegenleistung für die Handlungen interpretiert.
Nach den Regelungen von IAS 38.113 ist die Differenz zwischen dem erhaltenen Entgelt und dem Restbuchwert des abgehenden Rechts in der GuV zu erfassen. Der Ausweis in der GuV erfolgt demgemäß explizit nicht in den Umsatzerlösen, sondern regelmäßig als sonstiger betrieblicher Ertrag, sofern sich ein positiver Saldo ergibt. In besonders bedeutsamen Fällen könnte auch ein gesonderter Ausweis in Betracht kommen, auch wenn IFRS IC dies nicht problematisiert. Folgerichtig sind die Einzahlungen aus dem Transfer in der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 im investiven Bereich zu zeigen.
Dennoch kann sich das IFRS IC anders gelagerte Konstellationen vorstellen, in denen es zum Ausweis von Umsatzerlösen kommt. Wenn das Registrierungsrecht der Definition von Vorräten entsprechen würde, hätte das Unternehmen IAS 2 bei der Bilanzierung des Rechts und bei Veräußerung die Ausbuchungsvorschriften dieses Standards anzuwenden. Hätte Verein A das Registrierungsrecht als Vorrat eingestuft, wäre IFRS 15 für die Erfassung der erhaltenen Transferzahlungen anwenden, sofern der Transfervertrag in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fällt.
Nach IAS 2.6 sind Vorräte Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden oder die sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden oder die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden.
IFRS IC weist darauf hin, dass für ein Unternehmen bzw. einen Verein, dessen gewöhnliche Tätigkeit die Entwicklung und den Transfer von Spielern umfasst, die Zuordnung des Registrierungsrechts zu den Vorräten denkbar ist. Beim erstmaligen Ansatz muss ein Verein abwägen, ob das Registrierungsrecht für die Entwicklung des Spielers und den „Verkauf“ im normalen Geschäftsverlauf erworben wurde. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. In der Folge können die erhaltenen Transferzahlungen für den abgegebenen Spieler Umsatzerlöse i.S. von IFRS 15 sein und die Zahlungen in der Kapitalflussrechnungen dem operativen Bereich zuzuordnen sein.
Im Anhang sind nach IAS 1.117, .122 die gewählte Bilanzierungsmethode und die vorgenommenen Einschätzungen zu erläutern.
Wie man sieht, lassen sich derartige Fälle aus den bestehenden IFRS-Regelungen lösen, weswegen das IFRS IC sich über diese Agenda-Entscheidung hinaus nicht weiter mit dem Fall befassen will.
Weitere Informationen:
IFRIC Update November 2019: Player Transfer Payments (auf IFRS.org)
Lesen Sie zur Erlöserfassung nach IFRS 15 auch meine weiteren Blogs: