Anfang Februar dieses Jahres hatte ich den Blog-Beitrag „Verkauf der THG-Quote eines E-Autos – und dann?“ veröffentlicht. Es geht darum, dass Halter von Elektro-Kfz die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) über bestimmte Unternehmen verkaufen und dafür eine Prämie von bis 350 Euro kassieren können. Und konkret bin ich der Frage nachgegangen, ob die Vereinnahmung des Erlöses steuerpflichtig ist.
Ich selbst bin zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen zwar Einkünfte aus § 23 EStG vorliegen können (privates Veräußerungsgeschäft), dem Erlös aber ein Anschaffungswert gegenübergestellt werden muss, der im Zweifel genauso hoch ist wie der spätere Verlaufserlös.
Fazit: Unterm Strich ergibt sich keine Besteuerung.
Nun hat sich das BMF zu der Frage zu Wort gemeldet. Seine Lösung: Bei Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.
Das bedeutet:
- Kfz im Privatvermögen: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
- Kfz im Betriebsvermögen: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
- Dienstwagen: Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.
Damit kommt das BMF zu einem relativ einfachen Ergebnis, das zu begrüßen ist.
Schuldig bleibt das BMF allerdings noch die umsatzsteuerliche Handhabung, sofern der Kfz-Halter Unternehmer ist. So bin ich mir nicht sicher, ob ein Fall des § 13b UStG gegeben ist, der zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Hier wird wohl eine weitere Information des BMF erforderlich sein.
Hier geht es zu der Meldung des BMF vom 15.5.2022.
Ein Beitrag von:
-
- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
- Autor zahlreicher Fachbeiträge
- Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
Warum blogge ich hier?
Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.