Verkauf der THG-Quote eines E-Autos – und dann?

Wenn Sie bei Google die Begriffe „THG-Quote Geld verdienen“ eingeben, werden Ihnen in der Trefferliste mehrere Unternehmen und Institutionen angezeigt, die Sie darüber aufklären, wie Sie mit Ihrem Elektrofahrzeug pro Jahr einige hundert Euro zusätzlich verdienen können. Sie können nämlich die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) an bzw. über ein Unternehmen verkaufen und erhalten hierfür eine Prämie. Der Zuschuss soll derzeit bis zu circa 350 Euro jährlich betragen. Ich erlaube mir, Sie der Einfachheit halber auf die Seite der Verbraucherzentrale hinzuweisen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/emobilitaet/thgquote-so-koennen-sie-mit-einem-reinen-eauto-geld-verdienen-68695).

Wie immer in solchen Fällen stellt sich natürlich die Frage, ob – und wenn ja – in welcher Höhe die THG-Quote versteuert werden muss. Und hier hoffe ich auf Ihre Mithilfe. Ich selbst bin nämlich unschlüssig. Und auch diverse Diskussionen im Kollegenkreis haben unterschiedliche Sichtweisen zutage gefördert. Zur Auswahl stehen meines Erachtens vier Möglichkeiten, sofern sich das Kfz nicht in einem Betriebsvermögen befindet:

  1. Die Prämie ist steuerlich vollkommen irrelevant; der Vorgang spielt sich rein auf der Vermögensebene ab.
  2. Es handelt sich um Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG (z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen), die zu versteuern sind, wenn sie mindestens 256 Euro pro Jahr betragen.
  3. Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte, da es sich aufgrund des fortlaufenden Verkaufs der Prämie um eine nachhaltige Tätigkeit handelt.
  4. Es liegen Einkünfte aus § 23 EStG vor (privates Veräußerungsgeschäft).

Ich persönlich tendiere zu Auffassung Nr. 4. Dann stellt sich aber die Frage, in welcher Höhe ein vermeintlicher Gewinn zu versteuern ist. Und hier wiederum bin ich der Ansicht, dass der geldwerte Vorteil aus der THG-Quote sozusagen zunächst mit dem Kauf des Elektrofahrzeugs erworben, also mitbezahlt wurde. Anders ausgedrückt: Man muss dem Verkauf der THG-Quote einen Anschaffungswert gegenüberstellen. Im Zweifel ist dieser genauso hoch wie der spätere Verlaufserlös, so dass sich unterm Strich keine Besteuerung ergibt. Ganz abgesehen davon würde ein Verkauf der THG-Quote im Zweitjahr außerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegen.

Ich gebe aber zu, dass sehr viele Kolleginnen und Kollegen anderer Auffassung sind, denn ein konkretes Anschaffungsgeschäft liegt nicht vor. Das heißt, vielfach wird die Lösung Nr. 2 präferiert, wonach es sich um Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG handelt, die zu versteuern sind, wenn sie mindestens 256 Euro pro Jahr betragen. Einige der „THG-Quoten-Vermittler“ beschränken ihre Auszahlungen daher auch auf 255 Euro, um eine Versteuerung zu vermeiden. Die Finanzverwaltung hat sich – soweit ersichtlich – zumindest noch nicht offiziell oder bundesweit zu dem Thema geäußert. Einzelne Finanzämter haben inoffiziell zwar angekündigt, eine Versteuerung nach § 22 Nr. EStG „anzustreben.“ Doch das ist sicherlich auch dem Gedanken geschuldet, dass man über diese Vorschrift alles „einfängt“, was sonst nicht zu greifen ist.

Es bleibt spannend!

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