Verkäufe über eBay: 3-2-1-meins – und das Finanzamt freut sich

eBay erfreut sich offenbar nach wie großer Beliebtheit. Doch nicht jeder Privatmann ist tatsächlich privat tätig. Verschiedene Urteile der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Schwelle zur Gewerblichkeit schnell überschritten sein kann. Jüngst hat das Hessische FG entschieden, dass der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 EUR eingestellt wurden, grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Urteil vom 19.7.2018, 2 K 1835/16). Und dann freut sich der Fiskus.

Der Sachverhalt: Eine Frau hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hatte dabei nach Erkenntnissen der Steuerfahndung jährliche Einnahmen von bis zu 90.000 EUR. Auf der Basis der Ermittlungen der Steuerfahndung hat das Finanzamt für die Streitjahre Steuerbescheide erlassen. Mangels Gewinnermittlungen hat das Finanzamt die Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen geschätzt.

Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 EUR verschleudert oder weggeworfen. Doch die Finanzrichter hatten kein Einsehen. Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert, sondern eine wirtschaftliche, mithin nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten.

Einen Teilerfolg konnte sie dennoch verbuchen: Das Finanzamt habe die Höhe der erzielten Einkünfte unzutreffend ermittelt, weil noch weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Das Gericht hält im Streitfall die Schätzung von Betriebsausgaben in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

Gegen das Urteil liegt mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 26/18 vor. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese erfolgreich sein wird. Aber wer weiß.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ebber, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter NWB TAAAB-14242
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