Darf ein Firmenwagen auch privat genutzt werden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuweilen eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den laufenden Betriebskosten des Kfz. Das BMF hat kürzlich zu den steuerlichen Folgen dieser Zuzahlung Stellung genommen.
Ich möchte an dieser Stelle einen Punkt des BMF-Schreibens herausgreifen, der aus meiner Sicht zu einem verblüffenden Ergebnis führt, denn ein wirtschaftlich identischer Vorgang kann – je nach Berechnungsweise – zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Es geht um den Fall, dass einerseits ein Fahrtenbuch geführt wird, der Arbeitnehmer andererseits die Benzinkosten ganz oder teilweise übernimmt.
Das BMF hat bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen. Arbeitnehmer haben danach die Wahl, die selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen. Dann können die Eigenkosten auf den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert angerechnet werden. Dies ist in vielen Fällen vorteilhafter gegenüber der Normalregelung (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, IV C 5-S 2334/11/10004-02, Tz. 13-14).
Beispiel:
In der Nutzungsüberlassungs-Vereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 Euro pro Jahr. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 Euro. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:
Möglichkeit 1:
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro). Ein Werbungskostenabzug i. H. von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zulässig.
Möglichkeit 2:
Bei Anwendung der genannten Nichtbeanstandungsregelung fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt (hier: 3.000 Euro) bis auf 0 Euro zu mindern. Der den Nutzungswert übersteigende Betrag i. H. von 2.000 Euro führt nicht zu Werbungskosten.
Die Nichtbeanstandungsregelung führt also zu einem Vorteil von 700 Euro pro Jahr und sollte mithin angewandt werden.
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