Das vom BFH entwickelte Veranlassungsprinzip für Betriebsausgaben und Werbungskosten ist ständige, ja aus heutiger Sicht, alte Rechtsprechung, die sich bewährt hat. Nur denkt die Praxis in allerletzter Konsequenz an diesen Grundsatz und wird er immer richtig umgesetzt? Das FG Köln hat eine aus meiner Sicht richtige, aber wohl doch „mutige“ Entscheidung getroffen (3 K 2364/15), die hoffentlich im anhängigen Revisionsverfahren (IX R 22/18) bestätigt wird.
Aufgrund dieses Urteils sind Makler-, Rechtsanwalt- und Notarkosten zu den Finanzierungskosten und damit zu den abzugsfähigen Aufwendungen zuzuordnen, wenn diese in Zusammenhang mit der Finanzierung eines neuen Gegenstandes (hier Immobilie) stehen, der zur Einkünfteerzielung genutzt wird.
Die hier strittigen Kosten sind für eine veräußerte, nicht steuerbare Immobilie entstanden. Die zur Verfügung stehenden Einnahmen wurden zur Finanzierung der neuen Immobilie (evtl. anteilig) verwendet. Aus diesem Grunde sind die Aufwendungen abzugsfähig, da eine unmittelbare Verbindung zu dem neuen einkunftsbezogenen Wirtschaftsgut besteht. Der BFH hatte bereits in der Entscheidung vom 11.02.2014 (IX R 22/13) in diesem Sinne entschieden, wenn der Käufer des veräußerten Grundstücks unmittelbar an die finanzierende Bank den Kaufpreis zahlen muss. Durch den Kaufvertrag war eine zwingende Verbindung der Verwendung des Geldflusses sichergestellt.
Im Streitfall des FG Köln ist eine derartig vertragliche Bindung nicht vorhanden. Nach der Entscheidung des FG Köln muss es ausreichen, wenn der Veräußerungserlös auf ein Konto zur Finanzierung des Kaufpreises der neuen Immobilie gutgeschrieben wird und damit die Tilgung eines Bankkredites zur Vorfinanzierung des Kaufpreises erfolgt.
Die Finanzverwaltung blockt solche Gedanken des Zusammenhangs dieser Aufwendungen mit dem Erwerb eines neuen Gegenstandes ab. Es zeigt, dass der Grundgedanke des Veranlassungsprinzips noch lange nicht „innerlich verankert“ ist. Alle Aufwendungen für einen einkunftsbezogenen Gegenstand sind abzugsfähig! Letzten Endes stammt diese Erkenntnis aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Nettoprinzips.
Traditionell wurden wohl diese Vorgänge getrennt in einen nicht steuerbaren für die Veräußerung und einen zweiten für den Erwerb der Immobilie. Dies ist aber grundsätzlich der falsche Ansatz. Es zeigt, dass das Umdenken für alle „Steuerexperten“ schwerfällig vonstattengeht. Auch die Beraterschaft ist offensichtlich hinsichtlich der Berücksichtigung dieser „verbundenen Aufwendungen“ von zwei Geschäften sehr zurückhaltend. An dieser Stelle rege ich mehr Phantasie für die Anwendung des Rechts an.
Was hilft uns für die Zukunft? Bei der traditionellen Rechtssuche lesen, in Ruhe nachdenken und sich mit Fachleuten austauschen. Oder die neue Alternative? Das Zeitalter der digitalen Technik nutzen! Aber wie? Die Entscheidung des BFH hilft mir ja nicht direkt, meine Lösung zu finden. Über diese Entscheidung möchte ich dann gleich die Antwort für meinen zu klärenden Fall haben! Traum und morgen Wirklichkeit? Oder suche ich doch lieber den Austausch mit den Fachleuten?
Weitere Informationen:
- FG Köln v. 21.03.2018 – 3 K 2364/15
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 22/18 – anhängig seit 20.09.2018
- BFH v. 11.02.2014 – IX R 22/13 -nv-
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