Wer – wie ich – nach den BFH-Urteilen aus 2018 zur verschobenen Fälligkeit aufgrund Wochenendes dachte, nunmehr sei das Thema Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Einnahme und Ausgabe befriedet, der sei durch ein aktuelles Revisionsverfahren belehrt. Unter dem Az. VIII R 1/20 muss der BFH die Frage klären, ob es für die wirtschaftliche Zuordnung innerhalb „kurzer Zeit“ neben der Zahlung auch der Fälligkeit bedarf.
Bereits in den Jahren 2015 bis 2016 war die Zuordnung der Umsatzsteuer in der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften, die um den 10.01. gezahlt wurde, aber wegen der Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag erst außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig wurde, ein virulenter Sachverhalt für die Besteuerungspraxis. Hier hatte der BFH mit seinen Entscheidungen vom 27.06.2018 (Az. X R 44/16, X R 2/17) Ruhe einkehren lassen. Die Verschiebung der Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO wird demnach bei der Prüfung der „kurzen Zeit“ nicht mehr einbezogen. Der 10. Senat des BFH hat die Frage nach der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums dabei ausdrücklich offengelassen. Die Fälligkeit innerhalb „kurzer Zeit“ beschäftigt die Rechtsprechung jedoch weiter.
Nachdem bereits das Sächsische FG und die Literatur Kritik am ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit geübt hatten, springt jetzt das FG Düsseldorf auf diesen Zug auf: Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Fälligkeit innerhalb „kurzer Zeit“ nicht erforderlich. Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts hält das FG Düsseldorf nicht für geboten. Die Argumente des FG Düsseldorf sind altbekannt und nicht von der Hand zu weisen (Urteil 09.12.2019, Az. 3 K 2040/18 E).
Aber der zu entscheidende Sachverhalt war untypisch gelagert: Dem Kläger war eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gem. § 46 UStDV gewährt worden. Die am 10.02.2016 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 zahlte der Kläger (bereits) am 06.01.2016 und erfasste die Zahlung in der Gewinnermittlung des Jahres 2015 als Betriebsausgabe. Fraglich bleibt nach dem Sachverhalt, ob es sich um eine einmalige Zahlung erheblich vor Fälligkeit handelte oder ob der Kläger die Umsatzsteuer häufiger mehr als vier Wochen vor Fälligkeit entrichtete (dann wäre zu hinterfragen, warum eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde). Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass ein entsprechender Sachverhalt in der Besteuerungspraxis wohl nur sehr selten – insbesondere planmäßig bzw. wiederholt – anzutreffen ist. Eine Bezeichnung als „Musterverfahren“ wäre damit sehr hoch gegriffen. Entsprechend sollte das neuerliche Revisionsverfahren auch eingeschätzt werden.
Meines Erachtens war nach der Klarstellung des BFH in seinen 2018´er Entscheidungen durchaus eine sachgerechte Lösung für die Zuordnung der Umsatzsteuer in der Besteuerungspraxis gefunden worden. Die erneute höchstrichterliche Befassung – zudem in einer seltenen Konstellation – bringt das soeben gefundene Gleichgewicht wieder ins Wanken. Denn kippt der BFH die Fälligkeit innerhalb „kurzer Zeit“, ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auf den Plan tritt. Und die dabei gesetzlich getroffene Regelung – die höchstwahrscheinlich den bisherigen Stand wiederherstellen soll – könnte anfangs Unsicherheiten über die Umsatzsteuer hinaus bei den vielen weiteren Anwendungsfällen der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben aufwerfen.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf , Urteil v. 09.12.2019 – 3 K 2040/18 E (Rev. anhängig, BFH Az. VIII R 1/20)
- BFH, Urteil v. 27.06.2018 – X R 44/16
- BFH, Urteil v. 27.06.2018 – X R 2/17 -nv-