Bereits vor einigen Wochen hat das FG Münster im Rahmen einer Pressemitteilung seine Zwischenentscheidung zum oben genannten Thema bekannt gemacht. Nunmehr sind auch die Urteilsgründe veröffentlicht worden (FG Münster v. 04.02.2016, 9 K 1472/13 G); allerdings steht nach wie vor die endgültige Entscheidung aus. Da bereits klar ist, dass die Revision zugelassen wird, ist davon auszugehen, dass auch die endgültige Entscheidung des FG Münster nur eine Zwischenetappe bei der Frage sein wird, ob Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die Urteilsgründe, da sie meines Erachtens sehr einleuchtend sind.
Das FG urteilt wie folgt: Dem Grunde nach ist eine Hinzurechnung von vorausgezahlten Entgelten für Hotelübernachtungen vorzunehmen. Doch nicht das gesamte Vertragsentgelt ist der Hinzurechnung zu unterwerfen, sondern nur der Teil, der auch tatsächlich als Entgelt für die Nutzungsüberlassung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter gezahlt worden und einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Vergütung für hiervon zu trennende wirtschaftlich eigenständige Leistungen ist in die Hinzurechnung nicht mit einzubeziehen, soweit nicht die Voraussetzungen eines eigenständigen Hinzurechnungstatbestandes erfüllt sind. Bei der Anmietung von Hotels und Hotelzimmern bzw. Kontingenten führt dies dazu, dass folgende selbständige Leistungen grundsätzlich nicht der Hinzurechnung unterliegen und aus dem Gesamtentgelt anteilig ausgeschieden werden müssen:
- Verpflegungsleistungen,
- Beförderungsleistungen (Shuttleservice),
- spezielle Wellness- und Sportleistungen, allerdings nicht die Nutzung der/des hauseigenen Sauna/Schwimmbads,
- Willkommens- und Unterhaltungsveranstaltungen,
- reine Betriebskosten (wie z.B. Wasser, Strom, Heizung),
- eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z.B. Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern).
Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Räumlichkeiten, sondern für weitere Leistungsbestandteile gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben. Diese Begrenzung wird auch durch den Grundgedanken der Vorschrift getragen. Wenn ein Eigentümer von Hotelräumlichkeiten mit demjenigen verglichen werden soll, der diese anmietet, hat der Mieter nur insoweit einen Finanzierungsanteil, den er durch seinen Betrieb erwirtschaften und finanzieren muss, als er die Netto-Kaltmiete für die Räumlichkeiten zahlen muss. Hinsichtlich der übrigen Kostenstruktur besteht zwischen den Vergleichsunternehmen grundsätzlich kein Unterschied.
Auszuscheiden sind auch Kosten für ein im Ausland angemietetes Hotel, wenn dieses als Betriebsstätte des Reiseveranstalters gilt (das heißt, wenn der Reiseveranstalter das Hotel sozusagen selbst betreibt).
Ein allgemein gültiger, leicht anzuwendender Aufteilungsschlüssel ist noch nicht vorhanden. Es müssen zum einen das Endurteil des FG Münster und auch eventuell die Revision vor dem BFH abgewartet werden. Bis dahin bietet es sich meines Erachtens allenfalls an, anhand vom Erfahrungswerten zu ermitteln, wie hoch die (Kalt-)Miete wäre, wenn ein Steuerpflichtiger seinerseits ein Gebäude anmietet, das er anschließend als Hotel nutzt. Möglicherweise können Branchenverbände Vergleichszahlen bereitstellen oder – soweit vorhanden – Mietspiegel für Gewerbeimmobilien hinzugezogen werden. Zugegebenermaßen ist das aber nur eine Hilfslösung.
Bei allem Verständnis für die akademische Sicht der Hinzurechnung stört mich massiv, dass es zu einer Ungleichbehandlung von gewerbesteuerlichen Folgen zwischen unterschiedlichen Rechtsformen kommt.
Wenn ich es richtig sehe, wird der Einzelunternehmer partiell oder vollständig über die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die EST entlastet, das gleiche gilt wohl für GmbH und Co KGs. Definitiv belastet werden durch diese Hinzurechnung die GmbH s mangels einer entsprechenden Anrechnung. Da tut sich einfach ein Störgefühl auf.