Urlaubszeit vor der Tür: Ferien auf Kosten des Fiskus

Nein, es ist nicht der Gefängnisaufenthalt gemeint und es geht auch mehr um die Ferien von Kindern. Ferienlager, Stadtranderholung und Co sind hier die Stichwörter. Die Frage ist nämlich, ob es sich dabei um einen Ferienaufenthalt bzw. eine Freizeitaktivität der Kinder handelt oder ob die Kinderbetreuung der berufstätigen Eltern im Vordergrund steht. 

Das Sächsische Finanzgericht (Az: 6 K 1546/13) hatte insoweit klargestellt, dass es sich dabei um Ferienaufenthalte handelt. Der Ansatz von Kinderbetreuungskosten ist damit vom Tisch. Im Urteilsfall vertrat der Kläger zwar die Meinung, dass selbst Ferienlager mit Kindergarten oder Hortaufenthalten vergleichbar seien, weshalb auch dafür Kinderbetreuungskosten steuermindernd angesetzt werden dürfen, aber durchsetzen konnte sich der Steuerpflichtige mit dieser Meinung nicht.

Aber….und dies finde ich bemerkenswert…zu der ablehnenden Entscheidung aus Sachsen liegt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az: III B 20/16) vor. So oder so, große Chancen auf eine Zulassung oder dem folgend ein positives Urteil sind aus meiner Sicht nicht gegeben. Aber: Vor Gericht und auf hoher See….

 

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