Mancher Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte seinen Jahresurlaub im Jahr 2018 nicht oder nur teilweise antreten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden kann. Bei einem „normalen“ Arbeitnehmer ist das (steuerlich) regelmäßig kein Problem, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng und mit dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung schnell bei der Hand.
Doch auch die Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs können beruhigt werden. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Wichtig ist jedoch, dass (üblicherweise im Gesellschafterbeschluss) betriebliche Gründe benannt werden, die der Inanspruchnahme des Urlaubs entgegenstanden. Übrigens bedarf es keiner Regelung im Anstellungsvertrag, dass eine finanzielle Urlaubsabgeltung möglich ist. Auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen oder bei einem eventuellen gesetzlichen Verbot der Abgeltung von Urlaubsansprüchen kommt es nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (BFH 28.1.2004, I R 50/03; BFH 6.10.2006, I B 28/06).
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer einer kleinen GmbH.
Durch Gesellschafterbeschlüsse wurde auf Grund der wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie und nun auch wegen des Ukraine-Krieges und der aktuellen Ertrags- und Finanzlage der Gesellschaft auf die Urlaubsabgeltung und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Jahre 2019-2022 verzichtet.
Kann auch noch für das Kalenderjahr 2023 auf die TU-Abgeltung und UG/WG verzichtet werden?
Gibt das Probleme beim FA?
Für Ihre Nachricht wäre ich Ihnen sehr dankbar