Nach dem Beschluss der MPK vom 19.1.2021 soll die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für Unternehmen, die bei Corona-Finanzhilfen antragsberechtigt sind, aber noch kein Geld bekommen haben, bis 30.4.2021 verlängert werden; das erforderliche Gesetz der Bundesregierung wird kurzfristig im Bundestag folgen. Aber wie schützen sich in dieser Situation Gläubiger?
Hintergrund
Schuldner müssen grundsätzlich unter den Bedingungen des § 15 a InsO einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.
Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016). Durch Art. 10 des vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, aber nach § 1 Abs. 3 COVInsAG nur für Schuldner, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten.
Verlängerung der Insolvenzantragsfrist bis 30.4.2021 kommt
Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 18.1.2021 (BR-Drs. 38/21 (B)) den Bundestag zu einer Verlängerung der Antragsfrist des § 1 Abs. 3 COVInsAG aufgefordert, damit nicht Unternehmen in die Insolvenz „getrieben“ werden, die bei rechtzeitiger Auszahlung der Corona-Finanzhilfen überlebensfähig wären. Die Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin hat am 19.1.2021 beschlossen (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff. 14), dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmensleiter, die rechtzeitig finanzielle Hilfeleistungen mit Erfolgsaussicht beantragt haben, bis Ende April 2021 ausgesetzt wird.
Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 einen entsprechenden Kabinettsbeschluss gefasst, das BMJV hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Formulierungshilfe_Verlaengerung_der_Aussetzung_der_Insolvenzantragspflicht.html). Das Gesetz soll nach Beschlussfassung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrates rückwirkend zum 1.2.2021 in Kraft treten. Die Verlängerung kommt Schuldnern zugute, wenn sie bis 28.2.2021 einen Antrag auf Corona-Finanzhilfen stellen oder wenigstens antragsberechtigt sind, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist.
Wie sollten sich Gläubiger verhalten?
Ganz offensichtlich will die Bundesregierung mit der Verlängerung der Frist verhindern, dass Unternehmen nur deshalb insolvent werden, weil die Finanzhilfen – insbesondere November- bzw. Dezemberhilfe – nicht rechtzeitig (bis 31.1.2021) ausgezahlt werden. Deswegen wird die Insolvenzantragspflicht für diese Schuldnergruppe generell bis 30.4.2021 ausgeweitet. Allerdings darf diese Begünstigung von Schuldnern nicht auf dem Rücken von Gläubigern ausgetragen werden. Die Funktion der Insolvenz, Gläubiger vor (weiteren) Schäden zu bewahren, gerät mehr und mehr in den Hintergrund.
Klar ist: Wenn die staatlichen Hilfsmaßnahmen nicht alle von Corona betroffenen Unternehmen retten werden, führt das Ganze zwangsläufig zu deutlich steigenden Gläubigerrisiken.
Wie können sich Gläubiger also in der jetzigen Corona-Situation „schützen“? Gerade jetzt in der Corona-Krise ist Gläubigern zu raten, in der Praxis genau auch ihr Kreditmanagement zu achten. Dazu zählt, dass sie konsequent das Zahlungsverhalten ihre Geschäftskunden und die Einhaltung von Zahlungszielen im Blick behalten. Zahlungsverzögerungen oder gar Zahlungsausfälle sind ein Warnzeichen. Durch die Überwachung des aktuellen Zahlungsverhaltens von Bestandskunden/Debitoren erhalten Gläubiger frühzeitig wichtige Hinweise auf Verschlechterungen in der Bonität und können dann Forderungsausfälle besser vermeiden. Bei Neukunden empfiehlt sich die Einholung von Wirtschaftsauskünften (Schufa; Creditreform o.ä.).
Quellen
- Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBL
- COVInsÄndG BGBl. I 2020 S. 2016
- BR-Drs. 38/21
- Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
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