Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22 f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen erläutert jetzt das BMF in einem neuen Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 -S 7420/19/10002 :002). Es soll in Kürze im BStBl veröffentlicht werden.
Aufzeichnungspflichten (§ 22 f UStG)
Zusätzlich zu den Grundaten des § 22 Abs.1 S.1 UStG (Namen und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers; StNr.; USt-IdNr.; Beginn und Enddatum der Gültigkeit einer erteilten Bescheinigung) sind nach dem BMF-Schreiben zusätzlich Ort der Beförderung oder Versendung sowie Bestimmungsort, ferner Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 3 Abs. 5a bis 8 UStG), bei Nicht-Unternehmern zur Wohn- und Meldeadresse zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen. Für alle Aufzeichnungen gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§§ 146, 147 Abs.1 Nr.1, Abs. 3 S.1 AO).
Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22 f Abs. 1 UStG)
Bereits mit BMF-Schreiben v. 17.12.2018 (BStBl 2018 I S.1429) hatte das BMF über die im Bescheinigungsverfahren nach § 22 f Abs. 1 UStG im Antragswege zu verwendenden Vordruckmuster (USt 1 Tj) informiert. Im neuen Schreiben vom 28.1.2019 klärt das BMF nun weitere Details der im Antragsverfahren zu beachtenden Angaben, der Geltungsdauer der Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 UStG (Befristung bis 31.12.2021) und die Nachweispflichten des Marktplatzbetreibers, wenn der liefernde Unternehmer im Inland keine steuerbaren Umsätze (etwa nach § 3c Abs. 3; § 3 Abs. 8 UStG) ausführt und deshalb keine Bescheinigung nach § 22 f UStG erforderlich ist.
Wichtig: Auch für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gelten die Bescheinigungsvorschriften. In Verlustfällen wird dem Unternehmer eine Ersatzbescheinigung erteilt. Unternehmer ohne (Wohn-)Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.
Haftung beim Handel auf digitalen Marktplätzen (§ 25e UStG)
Klargestellt wird vom BMF, dass sog. Direktverkäufe nicht vom Haftungstatbestand des § 25e UStG erfasst werden; die Aufzeichnungspflichten gelten hierbei aber dennoch. Eine Lieferung gilt als „rechtlich begründet“, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen ist. Die Haftungsvoraussetzungen werden unter Bezugnahme auf die amtliche Gesetzesbegründung im Einzelnen konkretisiert.
Übergangsregelung (§ 27 Abs. 25 UStG)
Eine Erleichterung gilt wenigstens für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten, die nach dem Gesetz bereits seit 1.1.2019 gelten. „Aus Vereinfachungsgründen“ wird aber nicht beanstandet, wenn in den Fällen des § 22f Abs. 1 S. 4 UStG diese Verpflichtungen erst zum 1.3.2019, für dort nicht genannten Unternehmer ab 1.10.2019 erfüllt werden.
Fazit:
Die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Internethandel hat ihren Preis, sie kostet einen hohen Bürokratieaufwand. Dennoch: In der Praxis sollte peinlich auf die Einhaltung der Pflichten geachtet werden, sonst drohen empfindliche Haftungsrisiken und Bußgelder.
Weitere Informationen:
Lesen Sie zu diesem Thema folgende meiner Beiträge hier im NWB Experten-Blog:
- Handel auf Online-Plattformen: BMF veröffentlicht Umsatzsteuer-Bescheinigung
- Umsatzsteuerbetrügern beim Internethandel wird das Handwerk gelegt – Bundesrat stimmt zu
- Amazon & Co: Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf Internetplattformen beschlossen
- Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel – Bundesregierung prüft Praxiserleichterungen
- Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel – Aber bitte mit Augenmaß!