Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen hat das BMF unlängst in einem Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002) erläutert. Dieses Schreiben hat das BMF nunmehr ergänzt (21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002: 002).
Aufzeichnungspflichten und Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22 f UStG)
Neben den Grunddaten des § 22 Abs.1 S.1 UStG (Namen und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers; StNr.; USt-IdNr.; Beginn und Enddatum der Gültigkeit einer erteilten Bescheinigung) sind nach dem BMF-Schreiben vom 28.1.2019 zusätzlich Ort der Beförderung oder Versendung sowie Bestimmungsort, ferner Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes (§ 3 Abs. 5a bis 8 UStG), bei Nicht-Unternehmern zur Wohn- und Meldeadresse zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen. Für alle Aufzeichnungen gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§§ 146, 147 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 S.1 AO).
Schon im BMF-Schreiben v. 17.12.2018 (BStBl 2018 I S.1429) hatte das BMF über die im Bescheinigungsverfahren nach § 22f Abs. 1 UStG im Antragswege zu verwendenden Vordruckmuster (USt 1 Tj) informiert. Im Schreiben vom 28.1.2019 hat das BMF weitere Details der im Antragsverfahren zu beachtenden Angaben und Nachweispflichten des Marktplatzbetreibers konkretisiert.
BMF schafft Vereinfachungsregel
Nach der Übergangsvorschrift im JStG 2018 (§ 27 Abs. 25 UStG) greift die Haftungsregel für Marktplatzbetreiber (§ 25e Abs. 1 – 4 UStG) für die in § 22f Abs. 1 S. 4 genannten Unternehmer aus Drittstaaten ab 1.3.2019, für nicht registrierte Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum ab 1.10.2019. Nur wenn sie dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung ihrer aktiven Verkäufer vorlegen, entfällt eine Haftung. Jetzt stellt das BMF klar: Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn dem Marktplatzbetreiber anstelle einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung als Unternehmer (§ 22f Abs. 1 S. 2 UStG) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.2.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o.g. Bescheinigung in elektronischem Format oder als Abdruck vorliegt. Diese „Billigkeitsregelung“ der Finanzverwaltung ist befristet bis zum 15.4.2019. Dies bedeutet in der Folge, dass der Marktplatzbetreiber unter Beachtung der vorgenannten Regelungen bis zum 15.4.2019 auch nicht haftet.
Weitere Informationen:
- BMF v. 21.02.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002: 002
- BMF v. 28.01.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :00
- BT-Drucks. 19/4455, 19/4858, 19/5595 (dipt.bundestag.de)
- BR-Drucks. 372/18 (B), 559/18 vom 23.11.2018 (www.bundesrat.de)
Lesen Sie zu diesem Thema folgende meiner Beiträge hier im NWB Experten-Blog:
- Handel auf Online-Plattformen: BMF veröffentlicht Umsatzsteuer-Bescheinigung
- Umsatzsteuerbetrügern beim Internethandel wird das Handwerk gelegt – Bundesrat stimmt zu
- Amazon & Co: Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf Internetplattformen beschlossen
- Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel – Bundesregierung prüft Praxiserleichterungen
- Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel – Aber bitte mit Augenmaß!