Update Überbrückungshilfe – Kommt ein neuer Programmteil?

Hinsichtlich der vom Koalitionsausschuss am 25.8.2020 beschlossenen Verlängerung der Überbrückungshilfe bis 31.12.2020 plant die Bundesregierung offenbar einen zweiten, den Zeitraum 1.9.2020 bis 31.12.2020 umfassenden Programmteil, teilt die BStBK mit.

Hintergrund

Das mit 24,6 Mrd. Euro dotierte Überbrückungshilfe-Programm des Bundes ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Freiberufler und KMU, die coronabedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben; es schließt nahtlos an das bis 31.5.2020 befristete Soforthilfe-Programm des Bundes an. Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe und FAQ (Stand: 25.8.2020) zum Förder- und Antragsverfahren finden Sie auch auf der Website des BMWi. Über Einzelheiten habe ich im Blog und an anderer Stelle berichtet.

Anträge können seit 8.7.2020 nur über authentifizierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und – seit 10.8.2020 – Rechtsanwälte in einem Online-Antragsverfahren bis 30.9.2020 gestellt werden. Das Programm sieht einen – nach Umsatzeinbruch in den Monaten Juni, Juli und August 2020 gestaffelten – Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten vor. Voraussetzung ist hierfür aber, dass der externe Dritte in den Monaten März und April 2020 einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent testiert (Ausnahmen gelten für Gründerunternehmen und Saisonbetriebe). Am 25.8.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die Laufzeit des seit 1.6.2020 laufenden Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Eine Konkretisierung des Verlängerungsinhalts steht bislang aus.

BStBK erwartet zwei Programmteile

Die BStBK erwartet laut einer Pressemitteilung vom 9.9.2020 nun, dass bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden wird:

  • Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 soll nach Kenntnis der BStBK unverändert weitergeführt werden; die Anträge sind über registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte in einem Online-Antragsverfahren bis spätestens 30.9.2020 zu stellen.
  • Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen soll, soll nach Information der BStBK voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein. Einzelheiten sind noch offen.

Bewertung

Ich habe bereits berichtet, dass das gutgemeinte Subventionsprogramm bei den Unternehmen in der Realität nicht ankommt: Denn die Antragsberechtigung mit einem Umsatzrückgang von 60 Prozent in März und April gegenüber dem Vorjahreszeitraum ist – neben dem bürokratischen und kostspieligen Antragsverfahren ganz einfach von zu strengen Voraussetzungen abhängig. Dies erklärt die mangelnde Nachfrage: Am 8.9.2020 waren nach Mitteilung des BMWi bundesweit (ohne Baden-Württemberg) erst rund 58.000 Anträge mit einem Antragsvolumen von 940 Mio. Euro und einem Bewilligungsvolumen von 544 Mio. Euro gestellt. Bayern nimmt für sich in Anspruch, der „Primus“ bei der Antragsbearbeitung zu sein: 18 Prozent der bundesweit gestellten Anträge, jedoch immerhin 33 Prozent der bundesweit bewilligten Anträge kommen aus Bayern. Der durchschnittliche Förderbetrag bewegt sich Mitteilung aus Bayern pro Antrag bei rund 20.500 Euro für die Monate Juni, Juli und August – nicht viel berücksichtigt man, dass hiervon noch der Steuerberater für die Antragstellung bezahlt werden muss.

Was muss jetzt bei der Programmverlängerung passieren? Ich hatte bereits dargelegt, dass eine rückwirkende Aufweichung der Antragsberechtigung schon im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kaum vorstellbar ist. Insofern ist richtig, wenn der Bund bei der Verlängerung des Programms differenziert und Anträge für die Monate Juni bis Ende August 2020 bei Antragstellung bis 30.9.2020 nach den bisherigen Kriterien abwickelt. Für Teil 2 des Programms vom 1.9.2020 bis 31.12.2020 ist aber wichtig, das die materielle Zugangsvoraussetzung (60-Prozent-Umsatzausfall) deutlich erleichtert also abgesenkt wird; denn in vielen Wirtschaftsbranchen sind die wahren Auswirkungen des Corona-Shutdowns erst im Mai und Juni mit rapiden Umsatzeinbrüchen sichtbar geworden. Auch die Kriterien für die erstattungsfähigen Fixkosten sollten gelockert, auch ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Geschieht dies nicht, obwohl das Programm mit seinen immer noch vorhandenen 24 Mrd. Euro noch genügend Luft enthält, wird auch die in dieser Woche vom Bundestag verabschiedete Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung verpuffen: Dann droht selbst solchen Unternehmen eine Insolvenz, die von Haus aus gesund sind und immer solide gewirtschaftet haben.

Quellen:

 

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