Update Überbrückungshilfe IV: Ausnahmeregel bei freiwilliger Geschäftsschließung bis Ende Februar verlängert

Das BMWi hat am 27.1.2022 mitgeteilt, dass die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) unverändert bis Ende Februar verlängert wird. Eine gute oder schlechte Nachricht?

Worum geht es genau?

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Die zunächst vom 1.1. bis 31.1.2022 geltende Regelung wurde jetzt „zunächst“ bis 28.2.2022 verlängert.

Wie ist die Verlängerung zu bewerten?

Die mit der ÜHI IV erstmals eingeführte und zunächst auf den Januar 2022 beschränkte Ausnahmeregelung bei der Antragsberechtigung ist vor allem vor dem Hintergrund der unverändert geltenden Zutrittsbeschränkungen in Gastronomie, Freizeitwirtschaft und Einzelhandel zu sehen, der in vielen Fällen angesichts ausbleibender Kunden und damit verbundener Umsatzausfälle den Betrieb bei gleichbleibendem Kostenapparat schlicht unwirtschaftlich macht.

Obwohl sich die Konferenz der Ministerpräsidenten/-innen und des Bundeskanzlers (MPK) auch im Januar auf möglichst einheitliche Corona-Regeln verständigen wollte, erodieren allerdings die Zugangsbeschränkungen inzwischen mehr und mehr zu einem bundesweiten Regel-Chaos. Die Länder Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben es etwa abgelehnt, für die Innen-Gastronomie die 2G+ Regel (also zusätzlich eine Auffrischungsimpfung oder ein aktueller Testnachweis) einzuführen, wenn diese verschärfende Zutrittsbeschränkungen in allen anderen Bundesländern gilt.

In Bayern, Baden-Württemberg und dem Saarland haben die Oberverwaltungsgerichte in Eilverfahren die 2-G-Regel im Einzelhandel gekippt – ich habe berichtet. In Niedersachsen gilt nach einer OVG-Entscheidung im Einzelhandel auch nur noch die FFP2-Maskenpflicht, während im Rest der Republik im Einzelhandel die 2G-Regel gilt, ja in Bremen sogar 2G+. Wer soll da noch durchblicken?

Zurecht werden den 2G-Regeln im Einzelhandel massive Umsatzverluste zugeschrieben: Nach einer Umfrage des Hauptverbandes des deutschen Einzelhandels (HDE) hatten die Innenstadtgeschäfte seit November einen Kundenrückgang bis 60 Prozent und ein Umsatzdefizit von rund 30 Prozent zu beklagen. Klar, dass da so mancher Gewerbetreibender sein Ladenlokal besser gleich zulässt, statt Personalkosten und Kontrollaufwand bei Mikro-Umsätzen in Kauf zu nehmen. Die bundeseinheitliche Kompensationsregel in der ÜHI IV, die auch bei nachzuweisender Unwirtschaftlichkeit in Fällen freiwilliger Schließung die Antragsberechtigung begründet, wirkt aber regional unterschiedlich, wenn in den Ländern unterschiedliche Zutrittsbeschränkungen gelten. Wenn ein einheitlicher strenger Regelungsstandard in der MPK nicht (mehr) durchsetzbar ist bzw. die Gerichte solche Zutrittsbeschränkungen für rechtswidrig erklären, sollte auch die Politik ein Einsehen haben und sich in der nächsten MPK am 14.2.2022 flächendeckend auf eine Verabschiedung von Zutrittsregeln verständigen, die auf Seiten der Wirtschaft zu einem hohen Kontroll- und Kostenaufwand führen, aber keinen spürbaren Fortschritt in der Pandemiebekämpfung erkennen lassen.

Wenn Zutrittsschranken fallen, besteht auch kein einleuchtender Grund mehr, die Sonderregeln bei freiwilliger Schließung abermals zu verlängern – die Wirtschaft muss und will weg vom Tropf staatlicher Corona-Subventionen!

Quellen

Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

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