Update Überbrückungshilfe des Bundes: Statt „Wumms“ mit “Rumms“ vor die Wand?

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Der ursprünglich für 1.7.2020 geplante Programmstart musste mehrfach verschoben werden; erst seit Ende Juli 2020 ist nun endlich die Antragsbearbeitung möglich.

Hintergrund

Im Koalitionsausschuss hat die Bundesregierung am 3.6.2020 als Teil des Konjunkturpakets unter Pkt.13 auch eine Überbrückungshilfe-Programm für Freiberufler und KMU beschlossen, die Corona-bedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben. Dieses Programm soll nahtlos an das Soforthilfeprogramm des Bundes für Soloselbständige, Freiberufler und KMU mit bis zu zehn Beschäftigte anschließen, das am 31.5.2020 ablief.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von bis zu 24,6 Milliarden Euro. Die Antragsfrist soll am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020  enden. Am 12.6.2020 hat die Bundesregierung Eckpunkte des Programms beschlossen, die das BMWi auf seiner Website veröffentlicht hat. Über das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe habe ich an anderer Stelle ausführlich berichtet (Jahn, NWB 2020, 2174 ff. / s.u.). Aber es „hakt“…

Wie sah der ursprüngliche Zeitplan für das Überbrückungshilfe-Programm aus ?

Die Planung des Bundes bei der Überbrückungshilfe war folgende:

  • Antragstellung über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer: 1.7.2020 bis 31.8.2020.
  • Antragsprüfung, Bearbeitung, Bewilligung und Auszahlung durch die zuständigen Länderbehörden: Bis 30.11.2020.
  • Schlussabrechnung und Rückforderung bei unberechtigter Überzahlung: September 2020 bis Mitte 2022.

Tatsächliche  Umsetzung in der Praxis

Eigentlich sollten nach (berichtigter) Vorstellung der Bundesregierung Anträge ab 1.7.2020 gestellt werden können. Das ist gescheitert: Grund dafür ist vor allem, dass der vom BMWi beauftragte IT-Dienstleister technische Probleme  beim bundesweit einheitlichen  online-Antragsverfahren bis Ende Juli nicht lösen konnte. Erst ab dem 27.7.2020 ist eine Antragsbearbeitung durch die zuständigen Stellen auf Länderebene möglich – jedenfalls in Bayern. Hierfür müssen sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in einem Internetportal vorab registrieren lassen, damit sie für Antragsberechtigte überhaupt Anträge stellen können. Laut BayWiMi (Pressemitteilung vom 27.7.2020) sind per 27.7.2020 in Bayern gerade mal 1.800 Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt worden, das entspricht etwa 20 Prozent des gesamten Antragsvolumens auf Bundesebene. Der DIHK meldet für NRW am 23.7.2020 rund 1.000 Anträge, für Schleswig-Holtstein ca 150 Anträge, für das Saarland gar nur 36 Anträge.

Woran liegt diese Zurückhaltung?

Viele Unternehmen scheuen vermutlich den bürokratischen Aufwand bei der Antragstellung oder den erforderlichen Gang zum Steuerberater – wenn sie denn einen haben. Hinzu kommt, dass dieser keinem Kontrahierungszwang unterliegt und Geld kostet: Und zwar auch dann, wenn die Antragsberechtigung nicht gegeben ist.

Der wichtigste Grund dürfte aber sein: Viele Unternehmen erfüllen die Antragsvoraussetzungen nicht, denn dafür ist erforderlich, dass im April und Mai 2020 ein Umsatzausfall von mindestens 60 Prozent zu beklagen war (Besonderheiten gelten nur bei nach April 2019 gegründeten Unternehmen und Saisonbetrieben). Bei vielen Unternehmen (z.B. mit hohen Auftragsbeständen vor der Krise) ist der Umsatzausfall aber erst „zeitverzögert“ (im Juni 2020 oder später) eingetreten; solche Unternehmen fallen aus dem Kreis der Antragsberechtigten dann raus.

Was müsste in dieser Situation passieren?

Bayerns Wirtschaftsminister Aiwanger hat vorgeschlagen, dass die Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus verlängert werden müsste; denn viele Unternehmen hätten auch im September 2020 oder später noch einen erheblichen Umsatzausfall. Das ist richtig, aber hilft das allein?

Ich meine nein: Denn das Kernproblem ist die Antragsberechtigung, die an den Umsatzausfall im April und Mai 2020 anknüpft. Das sollten BMWi und BMF nochmal überdenken und nachbessern – andernfalls droht die Überbrückungshilfe ein „Flop“ zu werden.

Quellen:
Eckpunktepaper BMWi v. 12.6.2020
Pressemitteilung des Bay. WiMi vom 27.7.2020

Lesen Sie hierzu auch (für Abonnenten kostenfrei):
Jahn, Die Überbrückungshilfe im neuen Corona-Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket, NWB 2020, 2174 ff.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

15 + = 22