Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 13 K 1736/17) erneut bestätigt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitslohn auf Handwerkerleistungen entfällt, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden sind.
Dass die zu erbringenden Leistungen im Streitfall Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, verknüpfe die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn. Ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang könne aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) in einem – wie im Streitfall – vom Grundstück 53 km weit entfernten Betrieb des Handwerkers erbracht wird.
Dabei stellt der erkennende Senat fest, dass es im Einzelfall von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein kann, ob eine Steuerbegünstigung gemäß § 35a Abs. 3 und 4 EStG zu gewähren ist, nämlich ob er seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in seiner Werkstatt erbringen will bzw. kann.
Dieses Ergebnis kann wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Hätte der Gesetzgeber Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er jedoch auf das Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ verzichten müssen. In dem Falle wäre § 35a EStG aber als Lenkungsnorm gegen Schwarzarbeit im Privatsektor ungeeignet und zudem nicht administrierbar geworden.
Weitere Informationen:
FG München v. 19.04.2018 – 13 K 1736/17
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen – Revisionstür?