Update: Steuererklärungsfrist für Steuerberater bis 31.8.2021 verlängert

Die Bundesregierung hatte ein Einsehen: Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, muss die Steuererklärung für 2019 nicht bis zum 31.3.2021 abgeben, sondern erst bis 31.8.2021.

Hintergrund

Ich hatte unlängst berichtet: Seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten. Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen.

BMF verlängerte Abgabefrist für Steuerberater zunächst bis 31.3.2021

Die Folgen der Corona-Krise führt zu einer Belastung für Steuerzahler und Angehörige der steuerberatenden Berufe, die in der Corona-Krise mit zusätzlichen Aufgaben belastet sind. Auf diese besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt.

Außerdem wurden laut BMF auch die Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann laut Ministerium längstens bis zum 30.6.2021. Damit wurden die bis Ende Dezember 2020 befristeten Regelungen verlängert.

Protest der steuerberatenden Berufe zahlt sich aus

Sowohl die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) als auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) haben sich allerdings für eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ausgesprochen, da eine Fristverlängerung bis 31.3.2021 nur „ein Tropfen auf den heißen Stein“ gewesen wäre, also nicht wirklich geholfen hätte.

Jetzt hat die Bundesregierung am 18.12.2020 eingelenkt und eine Fristverlängerung für Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 bis 31.8.2021 bewilligt.

 Auswirkungen in der Praxis

 Was bedeutet nun die Fristverlängerung konkret in der Praxis?

  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in  149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.8.2021 verlängert. Verspätungszuschläge fallen dann nicht an.
  • Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
  • Die Fristverlängerung bis 31.8.2021 gilt nur in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige bei der Steuererklärung 2019 einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe einschaltet. Wer seine Steuererklärung ohne Hilfe eines Dritten einreicht, bleibt an die bisherigen Fristen gebunden, sonst droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes. Hier hilft nur ein Antrag auf Fristverlängerung (§ 109 AO).
  • Bei verspäteter Abgabe der Erklärung „kann“ das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Land- und Forstwirtschaft: 19 Monate) des betreffenden Kalenderjahres oder nach Vorabanforderung und einer Nachzahlung von Steuern „muss“ das Finanzamt einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festsetzen( 152 Abs. 2 AO). Eine vorab angeforderte Erklärung ist hierbei „verspätet“, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird. Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.
  • Bislang ungeklärt sind die Auswirkungen der Fristverlängerung auf die Verzinsung von Steueransprüchen (§ 238 AO). Grundsätzlich sind Steueransprüche ab dem 15. Monat nach Ende des VZ mit 0,5 Prozent/Monat (also 6 Prozent/Jahr) zu verzinsen. Bezogen auf den VZ 2019 bedeutet das eigentlich, dass Steueransprüche ab dem 1.4.2021 zu verzinsen wären, und zwar gleichermaßen hinsichtlich Nachzahlungszinsen, wenn Steuern nachzuzahlen sind, wie umgekehrten Fall von Erstattungszinsen, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Ob es dabei in Fällen der Fristverlängerung der Steuererklärungsfrist bis 31.8.2021 dabei bleibt, ist wenig wahrscheinlich: Schließlich ist kaum vorstellbar, dass der Fiskus über die coronabedingte Fristverlängerung hinaus mit einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs „belohnt“. Aber: Einzelheiten, die vermutlich das BMF klären wird, sollten abgewartet werden.

Quellen

2 Gedanken zu “Update: Steuererklärungsfrist für Steuerberater bis 31.8.2021 verlängert

  1. GUTEN ABEND, dIe Abgabefristen für das Jahr 2019 sind so unterschiedlich genannt, das man leider nicht mehr duchsieht. Welcher Termin ist den nun gültig, wenn man einen Steuerberater einschaltet wegen Gewerbebetrieb.Der 28.02.21 oder der 31.03.21 oder der 31.08.21 ????? Diese Termine fidel man im Internet. Bitte um INFO
    MIT FREUNDLICHEN Grüßen
    Kerstin Ost

  2. Guten Tag,
    für meine Steuererklärung 2019 habe ich einen Lohnsteuerverein beauftragt. Da ich Steuern nachzahlen muss, hat die Dame vom Lohnsteuerverein beim Finanzamt jetzt die Verlängerung der Abgabefrsit bis zum 31.8.2021 beantragt. Das Finanzamt hat diese Verlängerung abgelehnt bzw.nur die Verlängerung bis 31.3.2021 genehmigt.

    Können Sie mir bitte kurz mitteilen, ob sich das Finanzamt über die Regelung des BMF hinwegsetzen kann?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Birgit Schilling

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