Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ

Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Jetzt hat das BMAS dazu FAQ veröffentlicht – eine gute Arbeitshilfe in der Praxis!

Hintergrund

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten, hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett gebilligt worden ist. Neben abermals verschärften Arbeitsschutzbestimmungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht am Arbeitsplatz) ist Kern der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten wo immer dies möglich ist. Hierüber habe ich bereits im Blog berichtet (Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?).

Die Verordnung ist am 22.1.2021 im BAnz veröffentlicht worden und tritt somit am 27.1.2021 in Kraft (Link s.u.).

BMAS veröffentlicht FAQ

Was gilt unter Corona-Bedingungen schon bislang für den betrieblichen Arbeitsschutz? Was müssen Arbeitgeber unter Geltung der neuen Corona-ArbSchV beachten? Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Solche und weitere Fragen beantworten jetzt die vom BMAS am 20.1.2021 auf seinen Webseiten veröffentlichten FAQ (BMAS – FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung). Nach den FAQ sind Arbeitgeber „verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegensprechen, sind diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Homeoffice entgegenstehende „zwingende betriebliche Gründe“

Die FAQ beantworten jetzt erstmals, was im Einzelnen „zwingende betriebliche Gründe“ sind, die den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf das Homeoffice-Angebot berechtigen. Nach den FAQ sind dies „Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, insbesondere, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Dies umfasst insbesondere mit der Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, u.U. auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe.“

Aber Achtung: Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. „allenfalls befristet“ bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Im Einzelfall können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes als Verhinderungsgrund geltend gemacht werden.

Wichtig für Arbeitnehmer zu wissen!

Wichtig ist auch nach den FAQ, dass die Corona-ArbSchV die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Prüfung und Bereitstellung regelt, aber nicht den Arbeitnehmer verpflichtet: Ohne dessen Zustimmung funktioniert Homeoffice also nicht. Es kann gute Gründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) geben, die dem Homeoffice der Beschäftigten entgegenstehen können. Für Homeoffice bedarf es deshalb in jedem Fall einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was Arbeitgeber in der Praxis beachten sollten

Notwendige Corona-Schutzmaßnahme oder Bürokratiemonster: Von der neuen Corona-ArbSchV mag man halten was man will, bevor sie nicht durch ein Gericht beanstandet und für rechtswidrig erklärt wird, ist sie geltendes Recht. Arbeitgeber sind deshalb in der Praxis gut beraten sich an die Vorgaben zu halten. Denn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 22 ArbSchG) den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Sie beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden. Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und sind gehalten, die Arbeitsschutzbehörden bei der Beratung und Überwachung der Betriebe zu unterstützen. Wer die neuen Spielregeln nicht ernst nimmt, riskiert ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.

Quellen

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