Update: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) abermals verlängert

Am 16.3.2022 hat das Bundeskabinett auf Vorlage des BMAS eine neue Corona-ArbSchV beschlossen, die am 20.3.2022 in Kraft getreten und bis 25.5.2022 befristet ist. Was bedeutet das für den betrieblichen Infektionsschutz?

Hintergrund

Die seit Januar 2021 geltende Corona-ArbSchV wurde mehrfach geändert. Die Geltungsdauer der bisherigen Corona-ArbSchV (v. 25.6.2021) endete mit Ablauf des 19.3.2022. Mit Rücksicht auf das aktuelle Infektionsgeschehen sollen mit der neuen Corona-ArbSchV v. 18.3.2022 für einen Übergangszeitraum in allen Lebensbereichen weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen unter weitgehender Verantwortung des Arbeitgebers getroffen werden.

Was ist neu?

Die neue Corona-ArbSchV verpflichtet den Arbeitgeber weiterhin zur Festlegung eines betrieblichen Hygienekonzepts unter Beachtung des ArbSchG, der ArbSchV und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (v. 10.8.2020). Anders als bisher sollen die konkreten Schutzmaßnahmen künftig aber stärker in der Eigenverantwortung der Arbeitgeber liegen. Der Arbeitgeber soll unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der besonderen tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren selbst festlegen, ob und in welchem Umfang nachfolgende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Zum Schutzprogramm zählen im betrieblichen Infektionsschutz weiterhin folgende Maßnahmen:

  • Die bewährten AHA+L- Maßnahmen (Abstand; Lüftung; Handdesinfektion; Pausenräume), § 2 Abs.1 Corona-ArbSchV.
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Prüfung von Homeoffice für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten (§ 2 Abs.2 Corona-ArbSchV), die allerdings nicht mehr verpflichtend ist
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) durch den Arbeitgeber
  • Bereitstellung eines Testangebots von einem Schnelltest pro Woche
  • Unterweisung der Beschäftigten in Bezug auf Schutzimpfungen und Ermöglichung von Schutzimpfungen während der Arbeitszeit.

Wie ist das neue Schutzprogramm zu bewerten?

Die Infektionszahlen bewegen sich noch immer auf einem bedenklich hohen Niveau.  Zudem besteht weiterhin das Risiko, im Nachgang zu einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an Long-COVID zu erkranken. Vor diesem Hintergrund ist die abermalige Verlängerung der Verordnung plausibel. Richtig ist aber auch, die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im betrieblichen Infektionsschutz zu stärken. Denn es liegt in seinem wohlverstanden Eigeninteresse eine gesunde Belegschaft zu haben, weil in Infektionsfällen schon aufgrund staatlicher Quarantäne-Regeln lange und kostspielige Ausfallzeiten drohen. Deswegen werden Arbeitgeber auch weiterhin auf Homeoffice-Regelungen setzen, Schutzimpfungen fördern, Masken zur Verfügung stellen und Testangebote für die Belegschaft vorhalten.

Ein fader Beigeschmack bleibt dennoch: Inzwischen erleben wir das zweijährige Pandemiejubiläum. Seit Beginn der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen durch die erste Corona-ArbSchV haben sich die Arbeitgeber zu ihrer Schutzverpflichtung und damit auch Kostenübernahmepflicht bekannt. Aber kann das ein Dauerzustand sein? Ist es richtig die Arbeitgeber auch weiterhin einseitig mit der Kostenlast für Masken, Testangebote und Freistellung bei Schutzimpfungen zu belasten bis zum Auslaufen der neuen Verordnung am 25.5.2022, bei Verlängerung evtl. Sogar bis 22.9.2022, sollte die Corona-ArbSchV abermals verlängert werden (§ 28 b Abs. 2 IfSG in der seit 20.3.2022 geltenden Fassung)?

Ich meine, es sollte jetzt Schluss sein mit der finanziellen Indienstnahme der Unternehmen.

Quellen

Corona-ArbSchV v 18.3.2022:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-sep.pdf;jsessionid=930D622E85111DFBAECD691A71BEBB2C.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=7

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