Am 11.10.2023 hat der Bundestag in erster Lesung das sog. Mindeststeuergesetz (BT-Drs. 20/8668) beraten, am 16.10.2023 haben die Wirtschaftsverbände im Rahmen der Expertenanhörung Nachbesserungen gefordert.
Hintergrund
Ich habe im Blog bereits berichtet: Mit der Einführung einer globalen Mindeststeuergesetz soll die Besteuerung großer, international operierender Konzerne, die gern in Steueroasen flüchten, gerechter werden. Der von der Bundesregierung am 11.10.2023 im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8668) enthält deshalb in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22. 12.2022, S.1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023, S.9 – Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL), alle notwendigen Elemente für die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften ab dem 31.12.2023 in einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG).
Wirtschaftsverbände fordern weitere Verbesserungen am Gesetzentwurf
Im Rahmen der Anhörung am 16.10.2023 diskutierten die Sachverständigen kontrovers vor allem zu der Frage, ob mit der Einführung der Regeln zur globalen Mindeststeuer in Deutschland andere Regeln im Steuerrecht vereinfacht oder abgeschafft werden sollten mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts insgesamt. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die bisherige Hinzurechnungsbesteuerung trotz der globalen Mindeststeuer beibehalten werden solle oder künftig entbehrlich sei.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) forderte ebenfalls Vereinfachungen und hob in diesem Zusammenhang die sogenannte Safe-Harbours-Regelung hervor. Die DIHK gibt zu bedenken, dass die Anwendung der neuen Mindeststeuer ab dem Jahr 2024 äußerst ambitioniert sei. Dieses gelte sowohl vor dem Hintergrund der noch nicht finalisierten Gesetzgebung in Deutschland und den noch auf OECD/IF-Ebene laufenden Arbeiten als auch mit Blick auf die erhebliche Komplexität der Neuregelungen, welche ein vollständig neues Besteuerungssystem schaffen. Zudem müssten Unternehmen zeit- und ressourcenaufwändige Implementierungsprozesse umsetzen, das sei kaum innerhalb der verbleibenden Frist zu schaffen. Hier wäre eine spätere Inkraftsetzung der Mindeststeuer geboten gewesen. Es sei daher erforderlich, dass für einen Übergangszeitraum etwaige Fehler bei der Umsetzung der neuen Regelungen in den Unternehmen nicht mit Sanktionen belegt und Auslegungsspielräume bei bestehenden Rechtsunsicherheiten akzeptiert werden.
Nächste Schritte
Der Gesetzentwurf soll vom Deutschen Bundestag am 10.11.2023 in 2./3. Lesung verabschiedet werden, wobei die Zustimmung des Bundesrates für 15.12.2023 avisiert ist. Nach Ausfertigung und Verkündung könnte das Gesetz dann fristgerecht zum 1.1.2024 in Kraft treten – ein enger und ambitionierter Zeitplan.
Weitere Informationen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 20/8668
Anhörung im Ausschuss
Lesen Sie hierzu auch:
Stauske/Schmidt, Globale Mindeststeuer – „Säule Zwei“: Zeitlich befristete CbCR-Safe-Harbour-Regelung – praktische Herausforderungen, StuB 20/2023 S. 832
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