Die bayerische Finanzverwaltung war bislang der Ansicht, dass Vergütungen an ausländische Internetportal-Betreiber den inländischen Online-Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichten. Dagegen liefen die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben vom 5.3.2019 an das BMF gegen die Pläne Sturm.
Mit Erfolg: Nach dem Ergebnis des Bund-Länder-Finanzministertreffens wird es in Deutschland keine Quellensteuer für Online-Werbung auf ausländischen Internetplattformen geben.
Hintergrund
Ich hatte berichtet: Internetkonzerne erzielen riesige digitale Werbeumsätze, zahlen dafür aber derzeit keine Steuern in Europa. Allein 2017 wurden in Deutschland rund 6,6 Mrd. € in Online-Werbung investiert. Die bayerische Finanzverwaltung wollte deshalb nach Betriebsprüfungen Kontrollmitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) versenden. Begründung: Bei der Online-Werbung handele es sich um die „Nutzung von Verfahren“ (Algorithmen) mit der Folge, dass vom Werbekunden ein Quellensteuereinbehalt nach §§ 49 Abs.1 Nr.9; 50a Abs. 1 Nr.3 EStG; §§ 73a ff. EStDV vorzunehmen sei. Das wäre für inländische Werbetreibende auf ausländischen Internetplattformen sehr teuer geworden. Sie müssten Steuern in Höhe von effektiv 15,825 % der Werbeaufwendungen an den Fiskus abführen, ein Volumen, das auf rund 1 Mrd. € Steueraufkommen/Jahr beziffert wird.
Bund und Länder verständigen sich
Zur Umsetzung der Pläne der bayerischen Finanzverwaltung wird es jetzt nicht kommen. „Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keine Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“, hat der Bayerische Finanzminister am 14.3.2019 nach einer Einigung zwischen Bund und Ländern mitgeteilt. Damit ist eine wichtige Besteuerungsfrage im Interesse der Unternehmen entschieden worden.
Bewertung
Die Botschaft ist einleuchtend und vernünftig. Denn eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis zu einer bürokratischen Mehrbelastung, zu einem Liquiditätsabfluss der deutschen Unternehmen und einer immensen Liquiditätsbelastung geführt. Diese Mehrbelastungen im Zusammenhang mit Onlinewerbung bleiben deutschen Unternehmen somit auf nationaler Ebene erspart. Damit ist (zunächst) auch verhindert, dass inländische werbetreibende Unternehmen im internationalen Vergleich einen gravierenden Wettbewerbsnachteil erleiden.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 14.03.2019
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Quellensteuerabzug für Online-Werbung – Digitalsteuer durch die Hintertür?