Nach dem Beschluss des Bundestages vom 30.9.2022 hat am 7.10.2022 auch der Bundesrat den Weg für die Inflationsausgleichsprämie freigemacht. Ab Verkündung des Gesetzes können Arbeitgeber Steuer- und abgabenfreie Prämie bis zu 3.000 € zusätzlich zum Gehalt zahlen. Das Gesetz tritt nach Verkündung rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.
Hintergrund
Ich hatte berichtet: Erst am 28.9.2022 hatte die Bundesregierung als Reaktion auf die Inflation als Entlastungsmaßnahme eine Steuer- und abgabenfrei Arbeitgeberprämie auf den Weg gebracht, am 30.9.2022 wurde sie vom Bundestag „huckepack“ im Rahmen eines Zustimmungsgesetzes beschlossen. Am 7.10.2022 hat der Bundesrat zugestimmt.
Was gilt?
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Damit können Arbeitgeber etwaige Prämien auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen, das schont die Liquidität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ohne „Zusätzlichkeit“ unterliegt eine Zahlung der normalen Steuer- und Abgabenpflicht. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Wichtig: es handelt sich um eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Die Prämie wird auch beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet.
Fazit
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der neuen Prämie kommt zum richtigen Zeitpunkt, denn Ende September 2022 bewegte sich die Inflationsrate mit 10 Prozent auf historisch hohem Niveau, Besserung kurzfristig nicht in Sicht. Es kommt jetzt aber auch darauf an, dass Arbeitgeber dieses Entlastungsinstrument mit einer „zusätzlichen“ Zahlung auch tatsächlich einsetzen. Eine bloße Umwandlung von Gehaltsanteilen mit der Zweckbestimmung „Inflationsausgleich“ reicht also nicht.
Quellen
Unsere Regierung denkt nur an die Arbeitnehmer. Woher die Arbeitgeber all das Geld nehmen sollen, das an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden soll, steht in den Sternen. Erhöhung des Mindestlohns, jetzt noch 3.000,00 € mal eben so zusätzlich. Eine Firma mit 10 Arbeitnehmern muss also zusätzlich 30.000,00 € aus ihrem Gewinn aufbringen. Wohl dem GmbH-Geschäftsführer, der selbst Arbeitnehmer ist. Der kann sich das steuerfrei aus seinem Gewinn zahlen. Aber was ist mit den Einzelunternhmern und Personengesellschaften? Wer gibt diesen Firmen steuerfreie Zuschüsse? Das Ganze ist wieder mal ein Schnellschuss, dessen Folgen unabsehbar sind.