Seit 21.10.2020 läuft das Corona-Bundesprogramm „Überbrückungshilfe II“. Für November 2020 stellt der Bund zusätzlich eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) zur Verfügung, um den von coronabedingten staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine Kompensation für erlittene Umsatzeinbußen. Inzwischen haben BMF/BMWi die Fördermodalitäten nochmals geändert und finalisiert. Die Bearbeitung und Auszahlung können beginnen!
Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können seit dem 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über einen berechtigten Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) über das vom BMWi zur Verfügung gestellte online-Portal (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Über Einzelheiten der Überbrückungshilfe habe ich an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet (s. weitere Informationen am Ende des Beitrags).
Was ist neu?
- Beihilferechtlicher Rahmen:
Die EU-Kommission hat den deutschen Beihilfenrahmen für die Überbrückungshilfe II (einschließlich der Novemberhilfe, der Novemberhilfe Plus und der ab Januar 2021 geplanten Überbrückungshilfe III) am 20.11.2020 genehmigt (Pressemitteilung der EU-Kommission v. 20.11.2020). - Bearbeitungsstart und verlängerte Antragsfrist:
Die Bearbeitung von Anträgen auf Überbrückungshilfe II ist am 23.11.2020 gestartet. Die Antragsfrist endete ursprünglich eigentlich am 31.12.2020. Jetzt hat das BMWi die Frist für den Antragszeitraum 1.9. – 31.12.2020 bis 31.01.2021 verlängert (s. NWB News v. v. 19.11.2020) .
FAQ zur Novemberhilfe liegen vor
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (sog. „Novemberhilfe“) richtet sich an Unternehmen, die durch die Schließung während des Lockdowns light seit 2.11.2020 betroffen sind. Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird, beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unternehmen können bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Über Einzelheiten habe ich anderer Stelle ausführlich informiert.
Was ist jetzt neu?
- Antragstellung und vereinfachtes Antragsverfahren für Soloselbständige:
Die Antragstellung für die Novemberhilfe läuft über dieselbe Plattform wie bei der Überbrückungshilfe, die Antragstellung ist ab 25.11.2020 über zugelassene Dritte möglich . Noch im November sollen Abschlagszahlungen erfolgen, bei Soloselbständigen bis zu 5.000 €, bei Unternehmen bis 10.000 €. Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist (wie für die Überbrückungshilfe II) bis 31.1.2021 möglich.Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Dafür ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich, ich habe berichtet. Die Finanzbehörden erläutern das Verfahren u. a. in einem Erklärvideo „Registrierung bei Mein Elster“„ (https://www.elster.de/eportal/infoseite/videos). Über das Elster-Portal kann die Zertifikatsdatei beantragt werden, die als Identifikationserfordernis bei der Antragstellung erforderlich ist. Antragsteller sollten bei Erhalt des ELSTER-Zertifikates ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) zur Hand haben. Diese ist auf jedem Steuerbescheid oder Schreiben der Finanzbehörden vermerkt.
- FAQ des BMWi veröffentlicht:
Die wichtigsten Fragen der Novemberhilfe (und der ab 1.1.2020 geplanten Neustarthilfe für Soloselbständige) hat das BMF auf seiner Website am 16.11.2020 im FAQ beantwortet. Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zu Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbstständige. Für weitere Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Novemberhilfe hat das BMWi am 24.11.2020 neue Informationen mit zahlreichen Beispielen zur Verfügung gestellt (FAQ Novemberhilfe v. 24.11.2020, Überbrückungshilfe Unternehmen – Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). - Novemberhilfe wird verlängert:
Am 25.11.2020 hat die MPK (Ziff. 10) beschlossen, den am 28.10.2020 beschlossenen „Lockdown light“ über den 30.11.2020 hinaus mit weiteren Modifikationen bis zum 20.12.2020 bundesweit zu verlängern. Der Beschluss sieht vor, die Novemberhilfe im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20.12.2020 durch den Bund fortzuführen; in die Novemberhilfe (wie Überbrückungshilfe II) sollen ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einbezogen werden.>Beschluss der MPK v. 25.11.2020, Ziff. 10.
Bewertung
Es wurde Zeit! Endlich ist die Antragstellung, Bearbeitung und vor allem Auszahlung von Überbrückungshilfemitteln und Novemberhilfe möglich. Potentielle Antragsteller können jetzt ihren Beitrag zur Beschleunigung dringend benötigter Zahlungen leisten, indem sie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen beschaffen, die ihre steuerlichen Berater für die Antragsteller benötigen.
Dennoch wird es jetzt angesichts der angehäuften Antragsberge zu Verzögerungen kommen: Denn nicht nur die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind hoffnungslos mit Antragswünschen ihrer Kunden überfordert; auch bei den Bewilligungsstellen in den Ländern ist eine Überlastung zu konstatieren.
Jetzt ist Geduld gefragt!
Quellen
Lesen Sie hierzu auch meine NWB-Beiträge (für Abonnenten kostenfrei)
- Zweite Runde für die Corona- Überbrückungshilfe eingeläutet – Koalitionsausschuss beschließt Verlängerung, Ausweitung und Vereinfachungen, NWB 2020 S. 2978
- Corona-Überbrückungshilfeprogramm: Phase 2 ist gestartet – Das Bundeswirtschaftsministerium teilt Einzelheiten in Form von FAQ mit, NWB 2020 S. 3335
- Novemberhilfe für coronabedingt geschlossene Betriebe – Nicht nur unmittelbar durch Schließungen betroffene Unternehmen erhalten Unterstützung, NWB 2020 S. 3488
Es ist bedauerlich das bereits am 02.11.20 von meinem Steuerberater übermittelter Antrag auf Überbrückungshilfe II hier keine Informationen über den Auszahlungszeitraum zu erhalten sind.
Diesbezüglich wende ich mich an Ihre Institution um vielleicht etwas genauere Antworten zu erhalten.
Bis heute ist keine Bestätigung von der L-Bank ( Baden-Würtenberg ) über den Eingang zur Bearbeitung eingegangen.
Es ist schon komisch was man angeblich alles zur Beantragung beisteuern muss. Jeder macht es anders und man liest auch immer etwas anderes. Was mir jetzt ausgerechnet wurde als Unterstützung, ist die Hälfte von dem was ich monatlich einnehme. Für wie lange soll ich denn mit diesem kleinen Betrag auskommen? Wer bezahlt meine Rechnungen, Kredite, Steuern? Bei jeder Verspätung gibt es Säumniszuschläge, Verspätetenzuschläge usw., Von was bezahlen wenn man kein Geld bekommt und nicht arbeiten darf. Die ganzen Versprechungen sind Luftblasen. Wenn ich monatlich natürlich 20000 Euro habe, brauch ich mir um das kleine Volk die um Ihre Existenz kämpfen , ja keine Gedanken machen. Macht sich die Regierung auch mal Gedanken was aus der ganzen Wirtschaft wird? Aus den kleinen Betrieben, den Händlern? Macht das Geld endlich locker, für die Fehler die man vorher beim Auszahlen gemacht hat, können die kleinen Leute nichts.
Also was soll das, es geht um unser überleben.