Mein o.g. Beitrag hat zu intensiven Diskussion über die Regelung zur Abfärbung und die Anwendung der Bagatellgrenze gemäß H 15.8 Abs. 5 EStH geführt. Ich möchte im Rahmen eines Updates das Thema nochmal aufgreifen und somit Missverständnisse vermeiden.
In meinen Ausführungen und in meinem Aufsatz beziehe mich auf den Fall, dass Einkünfte von Künstlern ggf. umzuqualifizieren sind. Hier nehme ich Bezug auf das Urteil des BFH v. 27.08.2014 – VIII R 16/11 BStBl. 2015 II S. 996. Danach führt der Verkauf von Merchandising-Artikeln (eine originär gewerbliche Tätigkeit) einer Künstler-GbR nicht zur Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit (Einkünfte i. S. d. § 18 EStG), wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3% Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wird die Bagatellgrenze überschritten, sind die Einkünfte umzuqualifizieren. Es liegen dann keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
In Kommentaren zu meinen Beitrag wurde sich auf die Einkünftequalifikation des Einzelunternehmers bzw. der Personengesellschaften bezogen. Auch hierzu finden sich in den Randziffern 21 ff. des o.g. BFH-Urteils v. 27.08.2014 entsprechende Erläuterungen.
Erzielt ein Einzelunternehmer gleichzeitig gewerbliche und freiberufliche Einkünfte, sind diese auch bei wirtschaftlicher Verflechtung getrennt zu betrachten und jeweils eigenen Einkunftsarten zuzuordnen, sofern diese nicht so eng miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen (vgl. BFH v. 05.05.1999 – IV B 35/98 BFH/HNV 1999, 1328-1329). Hiernach ist ein „Nebeneinander“ verschiedener Einkünfte durchaus möglich.
Im Unterschied hierzu fingiert die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für gemischt tätige Personengesellschaft, das sämtliche Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, wenn die Personengesellschaft neben nicht gewerblichen Tätigkeiten gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist dabei nach dem Wortlaut der Norm, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Ich hoffe, ich kann mit diesem Update Fragen und mögliche Missverständnisse klären.
Weitere Informationen:
BFH v. 27.08.2014 – VIII R 16/11
BFH v. 05.05.1999 – IV B 35/98 -nv-
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