Update Gas- und Wärmepreisbremse: Erstattungsanträge für Vorauszahlungen ab sofort möglich

Ab sofort können Erdgaslieferanten, Wärmeversorger und Selbstversorger im Rahmen der Energiepreisbremse im online-Portal des Bundes Vorauszahlungen auf die an Verbraucher, KMU und Industrieunternehmen zu gewährenden Abschlägen auf Energierechnungen beantragen. Das hat das BMWK am 9.1.2023 mitgeteilt.

Hintergrund

Die von Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossene Gas- und Wärmepreisbremse soll für Privathaushalte und KMU mit einem Gasverbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr vom 1.3. bis 30.4.2024 gelten, im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Ab Januar 2023 soll die befristete Gas-/Wärmepreisbremse auch für energieintensive Industrien durch Deckelung der Preise gelten. Anträge müssen hierfür nicht gestellt werden. Die Gaspreisbremse entlastet durch niedrigere Abschläge während des Jahres, bis auf der Jahresrechnung der tatsächliche Verbrauch final abgerechnet wird. Über Einzelheiten habe ich bereits im Blog und ausführlich in NWB 2022, S. 3736 berichtet. Allein die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse soll etwa 25.000 Unternehmen und 1.900 zugelassene Krankenhäuser entlasten.

Versorger können ab sofort Vorauszahlungen beantragen

§ 31 ff. des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) sehen eine Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten vor. Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen (§ 32 EWPBG) für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen (§ 33 EWPBG), wie das BMWK am 9.1.2023 mitgeteilt hat. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

Aber Achtung:

Ein Lieferant der eine Vorauszahlung erhalten hat, muss auf dem vom BMWK bereitgestellten digitalen Portal spätestens bis zum 30.5.2025 eine digitale Endabrechnung beim Beauftragten vorlegen (§ 34Abs. 1 EWPBG).

Wie geht’s weiter?

Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die ebenfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucher und KMU automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse sollen vom BMWK in Kürze folgen.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:

Energiepreisbremsen ab 2023 auf den Weg gebracht (NWB 2022, S. 3736)
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