Update Forschungszulagengesetz – Bundesrat beschließt BescheinigungsVO

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat mit Änderungen die Rechtsverordnung beschlossen, die Einzelheiten des Bescheinigungsverfahrens regelt, das Voraussetzung für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung für Unternehmen ist.

Hintergrund

Ich hatte vor Kurzem berichtet: Durch die Gewährung einer steuerlichen Förderung sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, um zusätzlich in Forschung und Entwicklung zu investieren. Immerhin gibt es in Deutschland rund 32.000 Unternehmen, die kontinuierlich und etwa 22.000 Unternehmen, die gelegentlich Forschung und Entwicklung betreiben. Das Forschungszulagengesetz (FZulG vom 14.12.2019, BGBl 2019 I S. 2763) sieht deshalb ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung einer steuerlichen Forschungsförderung vor.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen obliegt den Bescheinigungsstellen, die nach inhaltlicher Prüfung des Antrages dem Antragsteller die Förderfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach bescheinigen. Erst danach kann die Förderung selbst beantragt werden. Einzelheiten des Bescheinigungsverfahrens sind nicht im FZulG selbst geregelt, sondern nunmehr auf Grundlage von § 14 Abs. 1 FZulG in einer gesonderten Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Bundesrat verabschiedet BescheinigungsVO mit Änderungen

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat nunmehr die entsprechende Rechtsverordnung (FZulBV) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Änderungen beschlossen (BR-Drs. 625/19 (B) vom 20.12.2019). Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) soll die Zuständigkeit und das Bescheinigungsverfahren im Sinne des Forschungszulagengesetzes regeln. Des Weiteren sollen die Einrichtung einer oder mehrerer Stellen zur Durchführung der Aufgaben und die wesentlichen Aspekte des Antragsverfahrens sowie die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der Evaluierung geregelt werden.

Gegenüber dem Verordnungsentwurf vom 21.11.2019 (BR-Drs. 625/19) gab es mit dem Bundesratsbeschluss aber noch Änderungen:

Die Angaben, die bereits bei Antragstellung vorliegen müssen, werden um die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt, erweitert (Ergänzung von § 3 Abs.3 Nr. 1a FZulBV). Die Angabe, um welche der in § 2 Abs.4 FZulG genannten Durchführungsform des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens es sich handelt, soll der Bescheinigungsstelle bereits mit der Antragstellung vorliegen, um einerseits das Bescheinigungsverfahren zu beschleunigen, unnötige Nachfragen also vermeiden. Andererseits soll diese Information der Bescheinigungsstelle die Prüfung ermöglichen, eine missbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme der Zulage für dasselbe Forschungsvorhaben zu verhindern. So kann bereits von der Bescheinigungsstelle – und nicht erst in späteren Verfahren von möglicherweise verschiedenen Finanzämtern in aufwändigen Kontrollmitteilungsverfahren – abgeglichen werden, ob für ein und dasselbe Forschungsvorhaben die Ausstellung einer Bescheinigung schon beantragt wurde.

Des Weiteren muss der Antrag Angaben zu mit dem Antragsteller „verbundenen Unternehmen“ im Sinne des § 15 Aktiengesetz enthalten. Zu diesem Zweck wird § 3 Abs.3 Nr. 5 FZulBV eingefügt, § 6 Abs.2 Nr.6 FZulBV wird gestrichen. Das bedeutet:
Nach § 3 Abs. 5 FZulG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen, nach § 3 Abs. 6 FZulG gilt diese Grenze bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG für alle verbundenen Unternehmen insgesamt. Um die Einhaltung dieser Grenze sicherstellen zu können, benötigen die Finanzämter Informationen darüber, ob das Unternehmen, das die Forschungszulage beantragt, ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist, welche weiteren Unternehmen zu dem Verbund gehören und ob und von wem in dem Verbund noch weitere Anträge gestellt wurden. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung nicht gewährleisten, dass es bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) unberechtigte Mehrfachförderungen unterbunden werden.

Nach § 7 Abs. 1 FZulBV werden die Daten, die die Bescheinigungsstelle erhoben hat, unter anderem für die Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 FZulG an die Finanzämter weitergeleitet. Ob die Antragsteller verbundene Unternehmen sind, soll zwar bereits nach der FZulBV durch die Bescheinigungsstelle abgefragt werden, aber nur zu Statistik- und Evaluierungszwecken. Eine Weiterleitung an die Finanzämter für die Bearbeitung der Anträge nach § 5 FZulG ist damit nicht gewährleistet. Außerdem ist die bloße Angabe, der Antragsteller sei „verbundenes Unternehmen“ nicht ausreichend. Eine eigenständige Erhebung der Angaben zu § 15 AktG durch die Finanzämter, etwa aufgrund der noch ausstehenden Verordnung nach § 14 Abs. 2 FZulG, wäre keine sinnvolle Alternative, weil das beantragende Unternehmen diese Angabe doppelt machen müsste, was unnötige Bürokratie bedeuten würde.

Wie geht´s weiter?

Die FZulBV tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt frühestens am 1.1.2020 in Kraft. Die zuständigen Bescheinigungsstellen zur Durchführung der FZulBV (§ 2 Abs.1 FZulBV) sollen im Anschluss an das vorgesehene Ausschreibungsverfahren durch das Bundesministerium im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht werden.

Weitere Informationen:
BR Drs. 625/19 Grunddrucksache
BR Drs. 625/1/19 Ausschussempfehlung
BR Drs. 625/19(B) Beschlussdrucksache

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