Update Finanzamtszinsen – BMF: Erstmalige Zinsfestsetzungen ab sofort nur noch vorläufig!

In einem neuen Schreiben hat das BMF zur Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO Stellung genommen (v. 2.5.2019 – IV A 3 – S – 0338/18/10002).

Danach gilt ab sofort: Sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind für „vorläufig“ zu erklären (§§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr.3; 239 Abs. 1 S. 1 AO).

Hintergrund

Der BFH hat mit seinen  Beschlüssen v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18 bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 0,5 Prozent/Monat  nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Durch ihre „realitätsferne Bemessung“ haben laut BFH die gesetzlichen Zinsen den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren. Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Den „schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel“ an der Zinshöhe erstreckt das FG Hamburg inzwischen auch auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes in Höhe von 5,5 Prozent/Jahr (§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG/Urteil v. 31.1.2019 – 2 V 112/18). Politische Vorstöße zur Änderung der geltenden Zinssätze sind bislang ohne Erfolg geblieben (BR-Drucks. 396/18, 397/18 v. 21.9.2018). Auch die Verwaltung setzt inzwischen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus (BMF v. 14.12.2018 – IV A 3 -S 0465/18/10005-01).

Nur noch vorläufige Zinsfestsetzung

In einem aktuellen BMF-Schreiben vom 2.5.2019 ordnet das BMF für die Finanzämter nunmehr an, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 Prozent /Monat angewendet wird,nur noch vorläufig erfolgen Das BMF-Schreiben erläutert hierbei die Vorgehensweise bei

  • berichtigten oder geänderten Steuerfestsetzungen,
  • mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen,
  • Einspruchsfällen sowie bei
  • rechtshängigen Fällen vor einem FG oder dem BFH.

Auswirkungen auf die Praxis

Das BMF-Schreiben sollte in seinen praktischen Auswirkungen nicht unterschätzt werden. Denn der Zinssatz von 0,5 Prozent/Monat für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betrifft die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, Stundungszinsen, Verzinsung hinterzogener Steuern und Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge. Im Erläuterungstext des BMF-Schreibens heißt es ausdrücklich für den ab sofort geltenden Vorläufigkeitsvermerk: „Abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ihren Ungunsten erfolgen“.

Das bedeutet insbesondere für Steuerberater: Aufgepasst! Kassiert nämlich das BVerfG den aktuellen Zinssatz als „zu hoch“, kann dies etwa im Fall von Erstattungszinsen zu einer Rückzahlung an das Finanzamt führen. Das war bislang anders, wenn ein „Vorläufigkeitsvermerk“ fehlte. Da Erstattungszinsen nicht dem Steuerabzug unterliegen, müssen sie seit 2009 gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt werden (Zeile 21 Anlage KAP), § 32d Abs. 3 EStG. Führt der Vorläufigkeitsvermerk zu einer nachträglichen Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, stellen diese erst im Zeitpunkt des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

Ganz schön kompliziert …!

Weitere Informationen:

BMF v. 02.05.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002

 

3 Gedanken zu “Update Finanzamtszinsen – BMF: Erstmalige Zinsfestsetzungen ab sofort nur noch vorläufig!

  1. Dank für Ihren ausführliche Darstellung.

    Ich halte den Vorläufigkeitsvermerk, insoweit er die Zinsfestsetzung betrifft, für rechtswidrig.
    Vorläufig dürfen gemäß § 165 Abs. 1 AO nur Steuern festgesetzt werden.
    Bei Zinsen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 4 AO jedoch um steuerliche Nebenleistungen.

    Den Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO würde ich daher mit einem Rechtsbehelf anfechten.

    Ohne einen Einspruch gegen den rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerk setzt man sich sonst der Gefahr der Rückzahlung der Erstattungszinsen aus.

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Danke für Ihren Kommentar und den ergänzenden Hinweis. Ich bin gespannt, wie viele Rechtsbehelfe es nun geben wird. ich selbst werde auch davon Gebrauch machen, nachdem das örtliche FA erst jetzt meinen Steuerbescheid für 2017 erlassen hat; immerhin sind auch ein paar hundert Euro Erstattungszinsen herausgekommen.

    Zum Thema darf ich Sie noch auf den lesenswerten Beitrag von L`habitant in NWB 31/2019, S.2283 hinweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

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