Update: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld abermals verlängert

Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) werden nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 14.9.2022 um weitere drei Monate verlängert. Sie gelten nun über den 30.9. hinaus bis 31.12.2022. Eine kostspielige aber notwendige Entscheidung!

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie und den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbrüchen hat der Bund die Voraussetzungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld erheblich erleichtert und den Umfang deutlich erweitert – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Am 18.2.2022 hat der Bundestag durch das Gesetz zum coronabedingten erhöhten Kurzarbeitergeld (BT-Drs. 20/688) mit Änderungen (BT-Drucks. 20/734) die Zugangserleichterungen und Bezugsverbesserungen bis 30.6.2022 verlängert (BGBl 2022 I S.482). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden den Arbeitgebern dabei nach dem 31.3.2022 bis 30.6.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden war.

Im Juli hat der Bund das Kurzarbeitergeld zwar bis 30.9.2022 verlängert. Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind aber – wie geplant – am 30.6.2022 ausgelaufen. Das betraf die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen waren.

Zugangserleichterungen jetzt bis Jahresende 2022 verlängert

Jetzt hat das Bundeskabinett mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen des Ukrainekrieges die Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld nochmals bis 31.12.2022 verlängert. Konkret bedeutet das:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Bewertung und Ausblick

Zwar ist eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown derzeit nicht zu erwarten. Der auf Erholungskurs befindliche Arbeitsmarkt, der sich noch im Frühsommer in guter Verfassung befand, kommt aber angesichts von Inflationsängsten, Kriegsfolgen in der Ukraine und rapide steigenden Energiekosten mehr und mehr in Gefahr: Wenn Unternehmen weiter steigenden Kostendruck haben, der anderweit nicht kompensiert werden kann, drohen auch Anpassungen der Personalkapazitäten. Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas, das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.

Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld verschafft den Betrieben jetzt über den 30.9.2022 hinaus Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass auch über den 30.9.2022 hinaus Beschäftigungsverhältnisse aufrechterhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Das ist ein gutes Zeichen für Unternehmen und Beschäftigte, auch wenn abermals der Bundeshaushalt belastet wird, aus dem die Bundesagentur für Arbeit finanziell unterstützt werden muss.

Wie geht’s weiter?

Die Verlängerung der KugZuV wird in Kürze amtlich verkündet. Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 zudem eine Formulierungshilfe für einen vom Deutschen Bundestag einzubringenden Gesetzentwurf beschlossen, der am 23.9.2022 im Bundestag beraten werden soll. Ziel ist es die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, auch nach dem 30.9.2022 Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung umfassend und kurzfristig erlassen zu können. Die Verordnungsermächtigung soll bis 30.6.2023 gelten.

Diese Gesetzesänderung mit Verordnungsermächtigung – ohne Zustimmungserfordernis des Bundesrates – ist erforderlich, weil die aktuelle Verordnungsermächtigung durch das Gesetz vom 24.3.2022 (BGBl 2022 I S. 482) bis 30.9.2022 befristet ist (§ 421 c Abs. 5 SGB III).

Quellen


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

69 − 63 =