Das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) vom 16.12.2022 ist zum 21.12.2022 in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2357). Die Beantragung der Energiepreispauschale (EPP) für Studenten sowie Fachschüler ist derzeit noch immer nicht möglich, teilt die Bundesregierung Ende Januar 2023 mit. Wie lange sollen sich Studierende und Fachschüler noch gedulden?
Hintergrund
Ich hatte im Blog berichtet: Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBLl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.
Studierende können mehrfach von EEP profitieren
Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), bekommt 300 Euro Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber und unterliegt der Lohnsteuerpflicht.
Die Studierenden EEP erhalten (zusätzlich!), wer am 1.12.2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert war. Das Gesetz umfasst hierbei auch ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Ausgenommen von der Einmalzahlung sind allerdings Gaststudierende. Die EEP für Studierende ist steuerfrei und muss beantragt werden.
Anträge auch Anfang Februar noch nicht möglich
Geplant ist, dass die Einmalzahlung über eine gemeinsame digitale Plattform beantragt werden muss. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern. Sachsen-Anhalt bringt dabei seine Expertise mit dem Digitalisierungsprojekt BAföG Digital in die Gespräche zwischen Bund und Ländern ein.
Nach den FAQ des BMBF soll die Auszahlung der EEP „zu Beginn dieses Jahres starten, also noch in diesem Winter.“ In ihrer Antwort vom 27.1.2023 auf eine Kleine Anfrage im Bundestag teilt die Bundesregierung mit (BT-Drs. 20/5441) jetzt mit, dass das konkrete Startdatum für Antragstellung und Auszahlung insbesondere von der Schaffung der rechtlichen und praktischen Voraussetzungen für die Bewilligung durch die Länder abhänge. Die Finalisierung des Antragsverfahrens werde erst auf dieser Grundlage möglich sein.
Bewertung
Fakt ist, dass auch einen Monat nach der Kleinen Bundestagsanfrage vom Januar 2023 noch immer keine Bewegung sichtbar ist. Die Informationen des BMBF auf ihren Internetseiten datieren unverändert vom 25.1.2023 (Abfrage am 5.2.2023). Wenn man berücksichtigt, dass die Gesetzesvorlage bis in den November 2022 zurückreicht, ist die noch immer nicht erfolgte Umsetzung des Vorhabens im Februar abermals ein „digitaler Offenbarungseid“.
Schon bei den Corona-Wirtschaftshilfeprogrammen hat sich gezeigt, wie schwerfällig der Bund digitale Antragsportale aufsetzt, Ähnliches zeichnet sich inzwischen auch bei der digitalen Umsetzung der Energiehilfen-Härtefallprogramme ab. Dass die EEP von Studierenden und Fachschülern noch immer nicht beantragt werden kann, obwohl der Winter Hochsaison hat, ist für gerade für diese Zielgruppe inakzeptabel. Eine weitere Verzögerung könnte drohen, wenn nach Freischaltung des Antragsportals die Bewilligung der EEP ebenso lange dauert. Note für die Bundesregierung: mangelhaft!
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