Am 12.5.2023 hat der Bundesrat eine abermalige Änderung der gesetzlichen Energiepreisbremsen befürwortet – mit Einschränkungen. Jetzt ist abschließend der Bundestag am Zug.
Hintergrund
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG v. 20.12.22, BGBl 2022 I S. 2560) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG v 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512) wurden Ende 2022 beschlossen und sehen Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft sowie weiterer Einrichtungen von hohen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme vor. Diese Gesetze wurden durch die Differenzbetragsanpassungsverordnung (v. 17.3.2023, BGBl Nr. 81) und das erste ÄndG zu den Energiepreisbremsen (BGBl 2023 I Nr. 110) bereits geändert.
Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen überwiegend redaktionelle und regelungstechnische Anpassungen vorgenommen werden, darüber hinaus Änderungen im SGB XI und im Krankenhausfinanzierungsgesetz. Hierzu gehören Regelungen zur Präzisierung der Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ferner Ausgleichszahlungen Krankenhäuser zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen. Auch die Kosten für teilstationäre Behandlungen sind von den steigenden Kosten betroffen und werden nicht durch andere Stellen refinanziert; sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 12.5.2023 jetzt auch erfasst werden.
Welche Änderungsvorschläge macht der Bundesrat für die Wirtschaft?
Wichtig sind vor allem die – begrüßenswerten – Änderungsvorschläge für Unternehmen:
- Der Bundesrat unterstützt (BR-Drs. 167/23 (Beschluss)), dass eine besondere Entlastung für Unternehmen mit atypisch niedrigen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 eingeführt werden soll. Der Bundesrat meint aber, dass der als Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Entlastung gewählte Verbrauchsrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber 2019 zu restriktiv gewählt ist. Der Bundesrat befürchtet, dass der gewählte Wert von 50 Prozent zu viele Unternehmen, die unter der Hochwasserkatastrophe 2021 gelitten haben bzw. Von Corona-Einschränkungen betroffen waren, von der besonderen Entlastungsregelung ausschließt. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass ein Verbrauchsrückgang von mindestens 40 Prozent ausreichend ist, um die Inanspruchnahme der besonderen Entlastung zu rechtfertigen.
- Der Bundesrat verweist mit Blick auf die von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Unternehmen weiter auf die Problematik, dass Unternehmen, die aufgrund einer umfangreichen Versicherung keine Hilfen aus dem Wiederaufbaufonds 2021 in Anspruch nehmen mussten, von der besonderen Entlastungsregelung trotz atypisch niedriger Energieverbräuche ausgeschlossen werden. Für eine solche Ungleichbehandlung von versicherten und nicht versicherten Unternehmen gibt es keinen sachlichen Grund. Der Bundesrat fordert deshalb, als alternative Voraussetzung für die Gewährung der be- sonderen Entlastung auch die Zahlung von Versicherungsleistungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe anzuerkennen.
Wie geht´s weiter?
Die Bundesregierung hat ihren Änderungsgesetzentwurf wegen besonderer Eilbedürftigkeit Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Jetzt muss sich auf Basis der Empfehlungen des Bundesrates noch der Bundestag mit dem ÄndG befassen. Das soll nun am 25.5.2023 passieren (Stand: 13.5.2023).
Weitere Informationen: