Das BMF hat klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auf Online-Werbeaufwendungen ist also kein Quellensteuereinbehalt zu erheben (BMF v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002).
Hintergrund
Ich hatte bereits berichtet: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Die Konsequenz: Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von rund 15 Prozent quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG.
Das hätte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stark eingeschränkt. Die Spitzenverbände der Wirtschaft hatten bereits Anfang März 2019 das BMF darauf hingewiesen, dass ein solcher Quellensteuereinbehalt rechtlich nicht zulässig ist und auf eine bundeseinheitliche Klarstellung gedrängt. Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung Mitte März 2019 hatten sich Bund und Länder dann darauf verständigt, dass ein Quellensteuereinbehalt nicht von der Gesetzeslage gedeckt ist. Das Bayerische Finanzministerium hatte das in einer Pressemittteilung am 14.3.2019 verlautbart.
BMF lenkt ein
Jetzt hat das BMF mit Schreiben vom 3.4.2019 klargestellt, dass entgegen der vereinzelten Praxis von Finanzämtern Online-Werbemaßnahmen auf ausländischen Internetplattformen nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen:
- Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet.
- Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
- Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Ist die Digitalsteuer nun vom Tisch?
Die Frage ist, ob die Digitalsteuer auf Online-Werbemaßnahmen damit erledigt ist. Auf EU-Ebene konnte man sich bekanntlich bislang noch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen. Der Plan zur Einführung einer EU-weiten Umsatzsteuer auf digitale Werbeumsätze in Höhe von drei Prozent ab 2021 ist erst im März 2019 an der erforderlichen Einstimmigkeit gescheitert (Art. 110 ff. AEUV). Österreich will jetzt allerdings Vorreiter sein: Dort wird eine Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen eingeführt. Internet-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro sollen in Österreich künftig fünf Prozent Steuern auf den online erzielten Werbegewinn zahlen. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann andere EU-Staaten diesem Beispiel folgen.
Da das Internet an Grenzen nicht Halt macht, bleibt es bei der Erkenntnis: Nur eine EU-einheitliche Digitalsteuer ist sinnhaft.
Weitere Informationen:
BMF v. 03.04.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:
Update: Kein Quellensteuerabzug für Online-Werbung – Bayern rudert zurück