Update Digitalsteuer – Frankreich führt Digitalsteuer ein

Bereits im März 2018 hatte die Europäische Kommission die EU-weite Einführung einer Digitalsteuer auf Online(werbe)-Umsätze vorgeschlagen, die jedoch in den EU-Mitgliedsstaaten (einschließlich Deutschland) keine politische Mehrheit gefunden hatte.

Jetzt führt Frankreich nach einem Beschluss des französischen Senats vom 11.7.2019 rückwirkend zum 1.1.2019 eine Digitalsteuer auf Online-Werbeerlöse ein. Damit wächst der Druck für eine OECD-Lösung für die Einführung eines weltweiten Besteuerungsmodells für die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In Deutschland gab es in einzelnen Ländern Bestrebungen Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren.

Die Konsequenz: Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von rund 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG. Das hätte die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen stark eingeschränkt. Das BMF hat deshalb im April 2019 klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auf Online-Werbeaufwendungen ist also kein Quellensteuereinbehalt zu erheben (BMF v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002).

Neue Digitalsteuer in Frankreich rückwirkend ab 1.1.2019

Was sieht die neue Digitalbesteuerung in Frankreich vor?

  • Der Steuer unterliegen alle weltweit tätigen Konzerne, die mit ihren digitalen Aktivitäten einen Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro und in Frankreich von mehr als 25 Mio. Euro erzielen. Damit zielt die Steuer (unausgesprochen) auf US-Konzerne ab, wie z. B. Google, Amazon, Facebook und Apple). Nach Berechnungen des französischen Finanzministeriums sind ca. 30 (vorwiegend US-) Konzerne betroffen.
  • Erfasst werden Onlinewerbeerlöse, der Verkauf von Nutzerdaten und die Verwendung von Nutzerdaten, mit denen Dritte in eine Geschäftsbeziehung gebracht werden, z. B. durch Vermittlung von Reisen oder Ferienhäuser.
  • Der Steuersatz beträgt 3 % der betreffenden digitalen Umsätze.
  • Unternehmen, die in Frankreich bereits auf ihre digitalen Umsätze Körperschaftsteuer zahlen, können die jetzt zu zahlende Digitalsteuer von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abziehen. Es erfolgt jedoch keine Anrechnung der zu zahlenden Digitalsteuer auf die Körperschaftsteuer, was eine deutliche Reduzierung der Steuerbelastung zur Folge hätte.
  • Nicht besteuert werden Privatpersonen – also Verkäufe im Internet.
  • Frankreich rechnet mit Steuereinnahmen i. H. v. 500 bis 600 Mio. Euro jährlich.

Kommt jetzt eine EU-weite Digitalsteuer?

Das Vorgehen Frankreichs ist ein nationaler Alleingang. Auf EU-Ebene konnte man sich bekanntlich bislang noch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen. Der Plan zur Einführung einer EU-weiten Umsatzsteuer auf digitale Werbeumsätze in Höhe von drei % ab 2021 ist erst im März 2019 an der erforderlichen Einstimmigkeit gescheitert (Art. 110 ff. AEUV).

Österreich war allerdings schon Vorreiter: Dort wird eine Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen eingeführt, Internet-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro sollen in Österreich künftig 5 % Steuern auf online erzielten Werbegewinn zahlen. Spanien, Italien und das Vereinigte Königreich haben bereits ähnliche Regelungen avisiert.

Das Problem der Besteuerung digitaler Geschäftsaktivitäten wird bereits auf OECD-Ebene diskutiert: Im Rahmen des sog. Inclusive Framework, dem 169 Staaten (Industriestaaten, BRICS, Schwellen- und Entwicklungsländer) angehören, werden zurzeit verschiedene Lösungsmodelle diskutiert. Bis Ende 2020 soll einvernehmlich ein weltweites Besteuerungsmodell verabschiedet werden. In der Diskussion befindet sich auch eine vergleichbare Digitalsteuer auf Werbeerlöse. Es ist jedoch absehbar, dass dieser Vorschlag von den Mitgliedstaaten abgelehnt und eine umfassendere Besteuerungszuordnung angestrebt wird.

Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann andere EU-Staaten dem Beispiel Frankreichs folgen. Da das Internet an Grenzen nicht Halt macht, bleibt es bei der Erkenntnis: Nur eine EU- oder OECD-einheitliche Digitalsteuer ist sinnhaft.

Lesen Sie hierzu auch:
Update: Kein Quellensteuerabzug für Online-Werbung – Bayern rudert zurück

Weitere Informationen:
BMF v. 03.04.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002
Gesetzestext (französisch)

Ein Kommentar zu “Update Digitalsteuer – Frankreich führt Digitalsteuer ein

  1. Interessant werden die praktischen Auswirkungen: Wird sich damit die online Werbung für jegliches französische Unternehmen bei den großen Playern der Onlinebranche um 3 % verteuern?
    Nach dem Muster einer möglichen Abrechnung:
    wir berechnen unsere Werbeleistungen 100 €
    zuzüglich Digitalsteuer 3 % 3 €
    gesamt 103 €

    Oder wird es eine Preistabelle ausschließlich für französische Unternehmen geben, die 3 % Digitalsteuer bereits beinhaltet und versteckt?
    Was ich nun wirklich nicht erwarte, ist der Verzicht auf irgendwelche Gewinnmargen durch die Internetunternehmen… Den Preis cer Digitalsteuer werden wohl nur französische Unternehmen zahlen.

    Freundliche Grüße
    Burkhard Kroll

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