Seit 1.1.2019 fördert der Gesetzgeber die E-Mobilität auch im Rahmen einer neuen Dienstwagenbesteuerung. Inzwischen hat das BMF eine wichtige Auslegungsfrage beantwortet: Auf den Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber kommt es an!
Hintergrund
Durch das sog. „Jahressteuergesetz 2018“ (v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) wurde ab VZ 2019 eine neue Bewertung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen mit 40 km Reichweite oder 50 g CO2-Ausstoß je km eingeführt.
Nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerliche Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden, zu halbieren. Folglich sind nur 0,5 statt 1 Prozent zu versteuern Ein Anreiz, um auf Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb umzusteigen.
Überlassungszeitpunkt entscheidend
Wie so oft steckt der Teufel aber im Detail: Wenn die Neuregelung für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 gilt, auf welchen maßgeblichen Zeitpunkt kommt es dann eigentlich an? Das BMF hat diese wichtige Praxisfrage inzwischen mit Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) vom 18.12.2018 beantwortet. Das BMF stellt klar, dass die Neuregelung (Halbierung Bruttolistenpreis) bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1. 1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 3 EmoG gilt.
Das bedeutet: Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das betroffene Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Vielmehr ist der erstmalige Zeitpunkt der „Überlassung“ an einen Arbeitnehmer maßgeblich.
Was gilt bei Überlassung vor dem 1.1.2019?
Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für das konkret betroffene Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Die ab 1.1.2019 geltende Neuregelung ist in diesen Fällen also nicht anzuwenden.
Fazit
Für die Anwendung der Neuregelung (Halbierung des Bruttolistenneupreises) ist die erstmalige Überlassung des Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer maßgeblich. Diese erstmalige Überlassung muss nach dem 31.12.2018 erfolgt sein. Das sollte der Arbeitgeber sorgfältig aufzeichnen, um späteren Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Vermutlich wird die Finanzverwaltung noch ein entsprechendes BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Elektromobilität bei Dienstfahrzeugen veröffentlichen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Die Interpretation überrascht mich, da weder im Gesetzestext noch in der Begründung von Überlassung gesprochen wird, sondern von Anschaffung.
BT-Druck 19/4455 vom 24.09.2018, Seite 40:
„Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, anzuwenden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 Nummer 1 EStG – neu –) unverändert weiter.“
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904455.pdf
Das BMF hat mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) die Neuregelung zur Besteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen erfreulicherweise so ausgelegt, dass es für Fahrzeuge aus dem Jahr 2018 nicht nur allein auf die „Anschaffung“ des Fahrzeuges ankommt, sondern auch auf die erstmalige „Überlassung“ an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass mehr Fahrzeuge in die günstigere Besteuerungsmöglichkeit fallen. Für die Praxis ist diese Auslegung durchaus positiv. Das bedeutet im Ergebnis, dass z.B. die Anschaffung eines Fahrzeuges im Jahr 2018 (z.B. noch im Dezember 2018) auch begünstigt ist, wenn der Arbeitgeber diese Fahrzeuge erst im Jahr 2019 erstmalig einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt. Das BMF erweitert damit über den Wortlaut der Gesetzesbegründung hinaus den Anwendungsbereich der Steuerprivilegierung.
Dass die Finanzverwaltung ein Gesetz gegen den Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers auslegt, ist ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Für die Praxis ist das nicht „durchaus positiv“, sondern ein Verlust an Rechtssicherheit. (Positiv ist das nicht einmal im monetären Sinne. Wenn jemand Steuern spart, ist das nur eine Umverteilung, kein Gewinn.)
Ob eine für den Steuerpflichtigen günstigere, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung einer Steuervergünstigung wirklich einen ‚Verlust an Rechtssicherheit‘ darstellt, mag man so beurteilen, falls die Rechtsprechung die großzügigere Rechtsanwendung der Finanzverwaltung beanstanden sollte. Festgehalten kann mE aber in jedem Fall, dass jedwede Steuerentlastung aus Sicht des davon begünstigten Steuerpflichtigen einen monetären Vorteil darstellt; das ist ja gerade der Sinn von Steuerentlastungsgesetzen.