Nach dem jüngsten MPK-Beschluss vom 10.8.2021 soll der Bund unter anderem zur Vermeidung betrieblicher Infektionen die CoronaArbSchV an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Was bedeutet das für die Testangebotsverpflichtung der Unternehmen?
Hintergrund
Die aktuell geltende 4.Änderung der Corona-ArbSchV vom 23.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 10.9.2021 wieder außer Kraft (§ 5 S. 2 Corona-ArbSchV). § 4 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Test zur Verfügung zu stellen und dieses Testangebot einschließlich beauftragter Dienstleister bis 10.9.2021 auch zu dokumentieren. Mit dieser Testangebotspflicht korrespondiert allerdings grundsätzlich keine Abnahmepflicht der Arbeitnehmer, erst recht besteht keine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber über das Testergebnis, bei positivem Ergebnis aber eine Absonderungspflicht.
Was ist nach dem MPK-Beschluss zu erwarten?
Nach Ziff. II.8. des MPK-Beschlusses vom 10.8.2021 wird der Bund zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Coronavirus die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies soll insbesondere für Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotspflicht gelten.
Da die aktuelle Corona-ArbSchV bis 10.9.2021 befristet ist, ist davon auszugehen, dass das BMAS die CoronaArbSchV abermals verlängern und aktualisieren wird. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt bislang (Stand 15.8.2021) noch nicht vor. Sollte der Bundestag – wie von der MPK-Konferenz empfohlen – die Feststellung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite in der ersten Sitzungswoche im September verlängern, spricht einiges dafür, dass auch die Geltungsdauer der neuen Corona-ArbSchV an die Geltungsdauer des Notstandsfalls gekoppelt wird.
Bewertung der praktischen Folgen
Was aber bedeutet das alles für die Testangebotspflicht von Unternehmen? Schon jetzt entfällt die zweimalige Testangebotspflicht pro Woche für den Arbeitgeber bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID19-Erkrankung vorliegt (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Damit hat die Bundesregierung eine Gleichstellung von Getesteten und Genesenen beschlossen.
Wenn nun künftig die bisherige Kostenfreiheit von Tests für nicht Genesene und nicht vollständig Geimpfte zur Erhöhung der Impfbereitschaft ab Oktober entfallen soll, stellt sich die Frage, ob dies nicht auch bei betrieblichen Testangeboten (PCR-Test oder Schnelltest) zu gelten hat. Angesichts der Zielsetzung einer Erhöhung der Impfquote zur Erreichung einer Herdenimmunität ist nicht einzusehen, warum Arbeitgeber weiterhin mit den Kosten von Testangeboten belastet bleiben sollen, während im Übrigen ab Oktober Tests grundsätzlich von der Testperson selbst zu zahlen sind.
Allein der Gesichtspunkt des betrieblichen Infektionsschutzes und das damit verbundene Eigeninteresse des Arbeitgebers an einer „infektionsfreien“ Belegschaft ist meines Erachtens kein überzeugender Grund für eine fortbestehende Kostenlast des Arbeitgebers. Das sollte der Verordnungsgeber bei Verlängerung der Corona-ArbSchV bedenken. Andernfalls wird die Kostentragungspflicht sicherlich durch die Gerichte geklärt werden müssen.
Quellen:
MPK-Beschluss vom 10.8.2021