Die Umsetzung der Corona-Soforthilfen des Bundes für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinunternehmen sowie Land- und Forstwirte steht: BMWi und BMF haben sich am 29.3.2020 mit den Ländern auf eine Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit können ab sofort bei den zuständigen Länderbehörden die Bundeszuschüsse beantragt werden, die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
Hintergrund
Angesichts der verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie lässt die Politik die Wirtschaft nicht im Stich. Der am 25.3.2020 vom Bundestag beschlossene Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von 600 Mrd. Euro soll der Stabilisierung von großen Unternehmen der Realwirtschaft (mindestens 50 Mio. Umsatz, 250 MA) und der Sicherung von Arbeitsplätzen, Lieferketten und Wertschöpfung dienen – mit Krediten. Für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler haben zunächst die Länder – zuerst das Land Bayern – Soforthilfen in Form verlorener Zuschüsse beschlossen. Auch der Bund hat inzwischen am 23.3.2020 ein Corona-Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von 50 Mrd. Euro für Soloselbständige Freiberufler, KMU und Landwirte beschlossen, der Bundesrat hat am 27.3.2020 zugestimmt. Die finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse, d.h. keine Kredite) sollen für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten gelten (BT-Drs. 19/18105). Am 29.3.2020 haben sich nun Bund und Länder – unter der Federführung Bayerns – auf eine Verwaltungsvereinbarung verständigt, die Einzelheiten des Verwaltungsvollzugs des Corona-Bundeszuschusses klärt.
Kerninhalte der Verwaltungsvereinbarung
Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen regelt, wer wo seinen Antrag stellen kann.
Nachfolgend ein Überblick:
Antragsberechtigte:
Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind, kommen in den Genuss des Sofortzuschusses. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang der Soforthilfe:
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise:
Der Antragsteller muss (eidesstattlich) versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits zum Stichtag am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben; dann scheidet ein Sofortzuschuss aus.
Auszahlung durch die Länder:
Ab sofort könne die Länder die Bundesmittel beim Bund anfordern. Die Länder werden die Umsetzung und Auszahlung der Zuschüsse übernehmen. Die Länder übernehmen also nicht für ihren eigenen Zuschussprogramme, sondern auch für das des Bundes die Antragsprüfung und Auszahlung; für eine Erstberatung stehen auch die Wirtschaftskammern zur Verfügung. Eine Liste der zuständigen Stellen und Behörden finden Sie unten in der entsprechenden Übersicht.
Unbürokratisches Antragsverfahren:
Das Soforthilfe-Programm des Bundes verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zu Unrecht bewilligte Zuschussmittel müssen zurückgezahlt werden. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden. Das Land Bayern arbeitet bereits intensiv an einem online-Antragsverfahren, das in den nächsten Tagen verfügbar sein soll.
Antrags- und Auszahlungsfrist:
Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Danach können nach aktuellem Stand keine Zuschussanträge mehr gestellt werden, es sei denn, das Programm wird verlängert.
Kumulierung mit anderen Beihilfen:
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Ob und in welchem Umfang der Bundeszuschuss auf Zuschüsse der Länder angerechnet wird, wird auf Länderebene entscheiden.
Steuerpflicht:
Der Bundeszuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, ist vom Empfänger im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als gewinnerhöhende Einnahme zu erklären. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er allerdings bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 unter dem Strich ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Endet das Wirtschaftsjahr 2020 also mit einem Verlust – womit in vielen Fällen zu rechnen ist – bleibt der Zuschuss folglich steuerfrei.
Was funktioniert (noch) nicht?
Schon wenige Tage nachdem die ersten Zuschussprogramme auf Länderebene bekannt geworden sind, ist es zu einem gewaltigen Antrags- und Bearbeitungsstau bei den Behörden gekommen. Deswegen ist die Erstberatungshilfe der Wirtschaftskammern und Wirtschaftsförderungsstellen auf kommunaler Ebene zu begrüßen, damit sich die zuständigen auf die Antragsprüfung und das Auszahlungsverfahren konzentrieren können. Zu begrüßen ist auch der bayerische Vorstoß zur Einrichtung eines online-Antragsverfahrens; dem sollten die anderen Länder rasch folgen. Noch immer eine Unbekannte ist die Frage, ob ein Antragsteller den Bundeszuschuss kumulativ oder – wie in Bayern – nur unter Anrechnung des Landeszuschusses erhalten kann; hier wäre ein bundesweit einheitliches Vorgehen wünschenswert. Dies gilt auch für den Anknüpfungszeitpunkt für die Entstehung des Liquiditätsengpasses: Während der Bund an Zeiträume nach dem 31.12.2019 anknüpft, ist in Bayern der maßgebliche Zeitpunkt der 11.3.2020. Der Teufel steckt wie immer im Detail…!
Weitere Informationen:
BT-Drs. 19/18105 vom 23.3.2020
BMWi-Pressemitteilung vom 29.3.2020
(Übersicht über die zuständigen Behörden in den Ländern finden Sie am Ende der Pressemitteilung)
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