Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann seit 23.12.2020 beantragt werden. Bei der Auszahlung müssen sich Antragsteller aber weiter in Geduld üben.
Hintergrund
Mit dem MPK-Beschluss vom 13.12.2020 werden die zunächst bis zum 20.12.2020 befristeten Beschränkungen und Schließungsverbote für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 verlängert. Schon für die Zeit bis 20.12.2020 wurde für die von Umsatzausfällen betroffenen Selbständigen und Unternehmen bislang als Ausfallkompensation gezahlte Novemberhilfe in den Dezember 2020 für die Schließungstage verlängert (sog. Dezemberhilfe). Diese Dezemberhilfe wurde – aufgrund der am 13.12.2020 von der MPK beschlossenen Verlängerung der Schließungen bis zum 10.1.2021 (Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 (bundesfinanzministerium.de) für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert – aber nur bis zum 31.12.2020.
Anträge auf Dezemberhilfe ab sofort möglich
Da die erforderliche Antragssoftware noch nicht vorlag, konnten Anträge bislang nicht gestellt werden. Das ist jetzt behoben: Seit 23.12.2020 können über das online-Portal des Bundes Anträge auf Dezemberhilfe gestellt werden (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Als Fortführung der bereits gestarteten „Novemberhilfe“ für Unternehmen, die im November wegen Corona auf Grund behördlicher Anweisung schließen mussten oder indirekt von den Schließungen betroffen waren, kann nun auch die Hilfe anteilig für den Zeitraum Dezember beantragt werden, inklusive der Wochenenden sind dies nach den FAQ des BMWI im Dezember 31 Tage.
Die Sache hat aber einen „Haken“!
Die Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der MPK vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich (also erstmals) geschlossen wurden, können keine Dezemberhilfe beantragen. dDiesen steht für Dezember 2020 rückwirkend nur die Überbrückungshilfe III zu, die allerdings erst im Januar 2021 startet. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst dabei sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
Was ist in der Praxis beim Antragsverfahren „Dezemberhilfe“ zu beachten?
Anträge können bis 31.03.2021 auf der bundesweit einheitlichen Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingegeben werden. Anträge für November müssen bis 31.01.2021 gestellt werden.
Um Dezemberhilfe zu beantragen, wenden sich Antragsteller an eine/einen Steuerberaterin/ Steuerberater, eine/einen Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer, eine/n vereidigte Buchprüferin/Buchprüfer, eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000 Euro beantragen. Aber Vorsicht: Hierbei ist zur Identifizierung ein ELSTER-Zertifikat erforderlich, dessen Beantragung nach wie vor große technische Probleme bereitet. Antragsteller sollten sich Zeit nehmen, um sich mit der Förderung und den Vorgaben dazu vertraut zu machen. Das hilft Missverständnissen und auch technischen Problemen vorzubeugen. So kann ein Antrag nur einmalig gestellt und nur schwer im Nachhinein noch geändert werden. Deshalb ist auch Soloselbständigen zu raten, Anträge auf Dezemberhilfe besser über einen Dritten zu beantragen.
Abschlagszahlungen möglich
Die Bearbeitung und Auszahlung wird sich leider noch mindestens bis in den Januar 2021 hinziehen, das beeinträchtigt die Liquidität der Antragsteller empfindlich. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden seit 25.11.2020 bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis 5.000 Euro direkt ausgezahlt und bei Anträgen über Prüfende Dritte Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro gezahlt. Seit 11.11.2020 beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000 Euro. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.
Quellen