Pünktlich zum Start des neuen Ausbildungsjahres 2020/21 sind am 1.8.2020 die Förderrichtlinien des Bundes für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ in Kraft getreten. Jetzt hat die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website wichtige Hinweise zur praktischen Umsetzung des Programms veröffentlicht – gut so!
Hintergrund
Ich hatte bereits berichtet: In der Corona-Krise soll der Abschluss neuer Ausbildungsverträge mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ finanziell gefördert werden. Die Eckpunkte des Programms sind am 24.6.2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Am 31.7.2020 ist nun die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Bundesprogramms vom zuständigen Ministerium veröffentlicht worden. Seit Anfang August können jetzt Ausbildungsprämien beantragt werden – da die Mittel begrenzt sind, gilt das „Windhundprinzip“.
Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht wichtige Vollzugshinweise
Sachlich zuständig für die Umsetzung des Bundesprogramms ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), örtlich die jeweilige Bundesagentur im Zuständigkeitsbereich des Ausbildungsbetriebes. Jetzt hat die BA auf Ihrer Website für die praktische Umsetzung in den Unternehmen wichtige Informationen bereitgestellt, sie hat prominent auf eine Extra-Internetseite mit Informationen für Arbeitgeber und Partner verlinkt. Dort findet man:
- Informationen für Arbeitgeber,
- die Antragsvordrucke und Bescheinigungen,
- Ausfüllhinweise zu den Anträgen sowie
- Frequently Asked Questions (FAQ) und
- weitere erforderliche Unterlagen.
Wie werden „Ausbildungsprämie“ und „Ausbildungsprämie plus“ in der Praxis berechnet?
Die Kammern (IHKn, HWKn) müssen als „zuständige Stellen“ (§ 77 BBiG) für staatlich anerkannte Ausbildungsgänge im Antragsverfahren prüfen und bescheinigen, wie die Ausbildungssituation im Betrieb im Durchschnitt der letzten drei Jahre war. Die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen für das Ausbildungsjahr 2020/2021 nach erfolgreich abgeschlossener Probezeit im Vergleich zu der Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der letzten drei Jahre, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde. Für eine Antragstellung müssen die Ausbildungsbetriebe nicht die Probezeit abwarten, allerdings erfolgt die Auszahlung der Prämien erst erfolgreicher Probezeit, die im jeweiligen Ausbildungsvertrag vereinbart ist. Die BA hat jetzt „vorgerechnet“, wie die Prämienhöhe zu ermitteln ist:
Beispiel 1:
Ausbildungsverträge für das jeweilige Ausbildungsjahr im Schnitt der letzten drei Jahre
2017/2018: 1 neuer Ausbildungsvertrag nach erfolgreicher Probezeit
2018/2019: 2 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
2019/2020: 1 neuer Ausbildungsvertrag nach erfolgreicher Probezeit
= Durchschnitt: 1,3
Das bedeutet – wenn Sie in 2020/2021:
- Eine/n neuen Auszubildende/n ausbilden:
= keine Prämie - Zwei neue Auszubildende ausbilden, dann:
Azubi 1: 2.000 Euro (Ausbildungsprämie)
Azubi 2: 3.000 Euro (Ausbildungsprämie plus)
Summe: 5.000 Euro (nach erfolgreicher Probezeit)
Beispiel 2:
Ausbildungsverträge für das jeweilige Ausbildungsjahr im Schnitt der letzten drei Jahre
2017/2018: 2 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
2018/2019: 2 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
2019/2020: 2 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
= Durchschnitt: 2,0
Das bedeutet – wenn Sie in 2020:
- Eine/n neuen Auszubildende/n ausbilden:
= keine Prämie - Zwei neue Auszubildende ausbilden:
Azubi 1: 2.000 Euro (Ausbildungsprämie)
Azubi 2: 2.000 Euro (Ausbildungsprämie)
Summe: 4.000 Euro (nach erfolgreicher Probezeit)
- Drei neue Auszubildende ausbilden:
Azubi 1: 2.000 Euro (Ausbildungsprämie)
Azubi 2: 2.000 Euro (Ausbildungsprämie)
Azubi 3: 3.000 Euro (Ausbildungsprämie plus)
Summe: 7.000 Euro (nach erfolgreicher Probezeit)
Beispiel 3:
Ausbildungsverträge für das jeweilige Ausbildungsjahr im Schnitt der letzten drei Jahre
2017/2018: 0 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
2018/2019: 0 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
2019/2020: 0 neue Ausbildungsverträge nach erfolgreicher Probezeit
oder neu gegründeter Betrieb, der Voraussetzungen erfüllt
= Durchschnitt: 0,0
Das bedeutet – wenn Sie in 2020/2021:
- Eine/n neuen Auszubildende/n ausbilden:
= 3.000 Euro (Ausbildungsprämie plus) nach erfolgreicher Probezeit
Wichtig:
Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum von 01.08.2020 bis 15.02.2021 beginnen! Außerdem gilt: der Betrieb muss „erheblich von der Corona-Krise betroffen“ sein. Dafür gelten diese Kriterien:
- Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder
- der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.
Quellen