Update: Bundesregierung beschließt Inflationsausgleichsprämie

Aus dem Plan wird nun Wirklichkeit: Die Bundesregierung hat am 28.9.2022 Eckpunkte der geplanten Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet.

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet (Update: Bundeskabinett beschließt Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungseffekt für Unternehmen nicht ausreichend): Nach der steuer- und sozialabgabenfreien Corona-Prämie, die Arbeitgeber bis Ende März 2022 als zusätzliche Zahlung bis zu insgesamt 1.500 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen konnten, hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vor allem kriegsgetriebenen Inflation, die sich insbesondere in rasant gestiegenen Energiepreisen niederschlägt, eine sog. Inflationsausgleichsprämie ins Spiel gebracht: Arbeitgeber sollen bis zu 3.000 Euro als zusätzliche Prämie zahlen können, der Gesetzgeber will dann für die Steuer- und Abgabenfreiheit sorgen.

Bundeskabinett hat beschlossen

Am 28.9.2022 hat jetzt die Bundesregierung die zuletzt im sog. Dritten Entlastungspaket angekündigte Inflationsausgleichsprämie auf den parlamentarischen Weg gebracht und Eckpunkte fixiert:

  • Nach der geplanten Neuregelung sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Hierbei soll es sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der Regelung in § 3 Nr. 11a EStG und zeitlich befristet.
  • An dem Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
  • Die Neuregelung soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Nächste Schritte und Bedeutung für die Praxis

Die geplante Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 c EStG (neu) soll in den Entwurf eines „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingefügt werden, das sich aktuell im parlamentarischen Verfahren befindet. Das Gesetz soll am 30.9.2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, denn es handelt sich um ein sog. Einspruchsgesetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gesetz nicht mehr über parlamentarische Hürden „stolpert“.

Aus Sicht der Arbeitnehmer ist das Gesetzesvorhaben ein gutes Signal: Sofern die Arbeitgeber dieses zusätzliche Entlohnungsinstrument einsetzen, profitieren Arbeitnehmer von der Abgaben- und Steuerfreiheit, vereinnahmen also die Inflationsausgleichsprämie in der ausgezahlten Höhe netto. Das ist eine schöne Entlastung in einer Zeit steigender Preise.

Aus Arbeitgebersicht kann die Zahlung einer Prämie ebenfalls von Vorteil sein, weil der Arbeitgeber ebenfalls von der Sozialversicherungsfreiheit profitiert. Außerdem kann er über zusätzliche steuerfreie Prämienzahlungen lineare Gehaltserhöhungen teilweise substituieren, die das Personalkostenbudget belasten. Und schließlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Prämie über mehrere Jahre gezielt zu verteilen, da die Prämie bis 31.1.2024 gezahlt werden kann, den Gesamtbetrag von 3.000 Euro je Mitarbeiter aber nicht übersteigen darf.

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