Der Bundesrat will mit einem neuen Gesetzentwurf (BR-Drs. 21/17 v. 2.4.2025) die gesetzliche Mietpreisbremse (§ 556d BGB) um weitere fünf Jahre verlängern. Jetzt ist der Bundestag am Zug.
Worum geht es?
Der Wohnungsmarkt mit bezahlbarem Wohnraum ist bundesweit unverändert angespannt, vor allem in Ballungslagen. Der Gesetzgeber hat hierauf mit der sog. Mietpreisbremse reagiert, deren Befristung allerdings nach aktueller Rechtslage am 31.12.2025 abläuft – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Ein entsprechender Gesetzentwurf der (alten) Ampelregierung wurde in der alten Legislatur nicht mehr verabschiedet.
Bundesrat leitet Gesetzgebungsverfahren ein
Nach Art.76 Abs. 1 GG können Gesetzentwürfe von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages (5 Prozent seiner Mitglieder oder einer Fraktion) oder vom Bundesrat eingebracht werden. In der am 25.3.2025 zu Ende gegangenen letzten Legislaturperiode wurde die Verlängerung der Mietpreisbremse nicht mehr verabschiedet, der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/14672) fiel der sog. Diskontinuität zum Opfer.
Der Bundesrat (BR-Drs. 21/17) schlägt jetzt vor, die sog. Mietpreisbremse noch einmal bis Ende des Jahres 2029 zu verlängern. Den Landesregierungen soll es ermöglicht werden, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in dem die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, auch über den 31.12.2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Falle einer wiederholten Ausweisung eines Gebietes soll dabei künftig dargelegt werden, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden und weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Abhilfemaßnahmen die Bestimmung eines Gebietes durch Rechtsverordnung erforderlich ist.
Wie geht’s jetzt weiter?
Jetzt muss sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates befassen. Wann es dazu kommt, ist allerdings unklar, weil zunächst die Bildung der neuen Bundesregierung abgewartet werden muss, die dann „den Takt angibt“. Die Mietpreisbremse ist zwar Gegenstand der Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD, Einzelheiten einer Verlängerungsregelung sind aber nach wie vor umstritten. Allzu lange darf sich dann die künftige Bundesregierung im Bundestag mit Rücksicht auf die Dauer von Gesetzgebungsverfahren aber nicht lassen. Denn nachfolgend müssen noch die Länder die erforderlichen Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Änderungsgesetzes noch vor dem 31.12.2025 erlassen. Die Zeit wird knapp…
Weitere Informationen:
- Heute im Bundestag (hib) 134/2025
- Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drs. 21/17
- Gesetzentwurf der (früheren) Bundesregierung BT-Drs. 20/14672
Ein Beitrag von:
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- Honorarprofessor an der Universität Würzburg
Warum blogge ich hier?
Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.