Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem JStG 2024 zugestimmt, das zur Entlastung der Steuerbürger führt; ungeklärt ist aber weiterhin, ob auch für 2025 und 2026 Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG) erfolgen.
Hintergrund
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag jährlich entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Für das laufende Jahr soll das steuerliche Existenzminimum durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz (BT-Drs. 20/12783), für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024, BT-Drs. 20/12778) erfolgen.
Bundesrat billigt Bundestagsgesetze
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat jetzt dem vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Gesetz zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums in 2024 zugestimmt, das rückwirkend zum 1.1.2024 Anwendung findet. Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Am gleichen Tag hat der Bundesrat auch dem JStG 2024 zugestimmt, mit dem neben Anpassungen der Steuergesetze an die Rechtsprechung auch weitere materielle Änderungen umgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere: Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetz weiter unsicher
Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden. Die Kabinettsvorlage sieht hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen.
Ob es hierzu noch kommt, ist allerdings fraglich. Denn nach dem Scheitern der Regierungskoalition am 6.11.2024 sind die meisten Gesetze der Regierung in der „parlamentarischen Warteschleife“. Vor der angekündigten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag am 16.12.2024 wird jedenfalls eine weitere Beratung nicht erfolgen, sodass auch der Bundesrat in seiner letzten ordentlichen Sitzung am 20.12.2024 kaum mehr erreichbar ist.
Das bedeutet, dass die Steuerbürger auf eine Beschlussfassung, die steuerliche Entlastung in 2025 und 2026 bringt, erst Anfang 2025 erwarten dürfen. Wir bleiben dran …
Weitere Informationen:
- Bundesrat – BundesratKOMPAKT – 1049. Sitzung
- Gesetzentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024; BT-Drs. 20/12783, 13084, 13328
- Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG), BT-Drs. 20/12778