Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett am 9.10.2024 beschlossenen BEV zugestimmt, allerdings nur „mit Maßgaben“. Jetzt hat das Bundeskabinett am 4.12.2024 die Änderungen gebilligt, die BEV kann nun in Kraft treten
Hintergrund
Die von der Bundesregierung am 9.10.2024 beschlossene „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung – BEV) soll nach Zustimmung des Bundesrates das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ergänzen, das im Wesentlichen am 1.1.2025 in Kraft tritt. Die von der Bundesregierung beschlossene, zustimmungspflichtige BEV ist Teil der sog. Meseberger Beschlüsse zum Bürokratieabbau und enthält 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der BEV der Bundesregierung zwar zugestimmt, allerdings nur „mit Maßgaben“, also umfangreichen Änderungswünschen. Mit den Änderungswünschen musste sich abermals die Regierung befassen, bei fortbestehendem Dissens hätte die BEV nicht in Kraft treten können.
Bundeskabinett stimmt den Maßgaben des Bundesrates zu
Am 4.12.2024 hat das Bundeskabinett jetzt der Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen den Weg frei gemacht. Das war nicht selbstverständlich im Minderheitskabinett, denn der umfangreiche „Maßgabenkatalog“ des Bundesrates vom 22.11.2024 umfasst insgesamt 12 Themenblöcke. Die Änderungsvorschläge des Bundesrates gehen aber zum Teil deutlich über bloße redaktionelle Wortlautänderungen hinaus, sondern beinhalten auch materielle Änderungswünsche: Beispielsweise wird im Gewerberecht vorgeschlagen, auch in § 4 FinVermV allgemein die Nachfolger der dort genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung gleichzustellen; damit wird vermieden, dass bei jeder Änderung Aufwand durch den Anpassungsbedarf der Regelung in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, Unsicherheit bei den Absolventen neuer oder geänderter Aus-/Weiterbildungen und Erklärungsaufwand bei den zuständigen Behörden entsteht. Ferner wird vorgeschlagen, die aktuell gültigen Regelungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zum Sachkundenachweis entsprechend auch in § 5 ImmVermV aufzunehmen. Dies soll zu einer spürbaren Entlastung für die betroffenen Antragsteller bei der Verfahrensdauer und den Kosten führen.
Die BEV muss nun noch ausgefertigt und verkündet werden. Sie kann dann – überwiegend zum 1.1.2025 – in Kraft treten.
Fazit
Man kann der auseinandergebrochenen Koalition so manchen Fehler vorhalten. Beim Bürokratieabbau hat sie allerdings Wort gehalten und geliefert. Neben anderen Bürokratieabbaumaßnahmen wie der Schwellenwertanhebung für Bilanzierung und Rechnungslegung bei kleinen und mittleren Unternehmen nach der Bilanzrichtlinie hat die Bundesregierung unter Federführung des BMJ mit dem komplexen BEG IV und der BEV die zentralen Vorhaben der Meseberger Bürokratieabbaubeschlüsse vor Jahresende 2024 umgesetzt.
Das verdient Lob, weil das Maßnahmenpaket ab 2025 zu einer spürbaren Bürokratieentlastung in der Wirtschaft beitragen wird.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 4.12.2024
- Text der BEV
- BR-Drs. 483/24 (B) v. 22.11.2024
- Bundesrat – Tagesordnungen & Termine – 1049. Sitzung
- Beschluss der Bundesregierung zur BEV vom 9.10.2024