Update: Bundeskabinett beschließt Eckpunktepapier „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hinterlassen immer tiefere Wunden. Am 23.3.2020 hat das Bundeskabinett nun ein von BMWi und BMF vorgelegtes Eckpunktepapier beschlossen, nach dessen Inhalt gezielt Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit verlorenen Zuschüssen des Bundes unterstützt werden sollen.

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet, dass die Auswirkungen des Coronavirus nicht nur das Gesundheitssystem, sondern auch die deutsche Wirtschaft vor eine in dieser Form einzigartige Herausforderung stellen. Tausende, bislang völlig intakte Unternehmen geraten unverschuldet in finanzielle Not. In dieser Situation hat die Politik sich sehr schnell auf umfangreiche Liquiditätshilfen in Form von Darlehn der KfW bzw. der entsprechenden Landesbanken verständigt. Dem enormen wirtschaftlichen Druck entsprechend haben darüber hinaus die Länder insbesondere für KMU nicht rückzahlbare Zuschüsse als Liquiditätshilfe beschlossen, die in vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden sollen. Diesem Beispiel folgt jetzt auch der Bund, indem er neben Darlehen und Bürgschaften ebenfalls Sofortzuschüsse auf Zuschussbasis für Kleinstunternehmen zur Verfügung stellt.

Was ist wesentlicher Inhalt des Soforthilfe-Programms des Bundes?

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Zielsetzung des Paktes ist deshalb ein Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Dabei gilt folgendes:

Antragsteller:
Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

Zuschusshöhe:
Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Verlängerung des Bezugszeitraums bei Miete:
Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Voraussetzung:
Der Antragsteller muss wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise glaubhaft machen. Das bedeutet: Das Unternehmen darf vor März 2020 (Schadenseintritt nach dem 11.3.2020) nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, ansonsten gibt es keinen Corona-Zuschuss. Die Existenzbedrohung oder der Liquiditätsengpass ist vom Antragsteller zu versichern.

Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Die Antragstellung soll möglichst im elektronischen Verfahren erfolgen. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch den Bund, die Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) durch Länder (vss. die Mittelbehörden) und Kommunen.

Steuerpflicht:
Der Zuschuss ist steuerpflichtig und wird bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer gewinnwirksam berücksichtigt.

Gibt es eine Doppelförderung oder eine Verrechnung von Bundes- und Länderzuschüssen?

Nach dem Inhalt des Eckpunktepapiers ist die „Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation istzurückzuzahlen.“ Das bedeutet nach dem Wortlaut, dass aus Sicht des Bundes auch eine Doppelförderung durch Bund und Länder in Betracht. Aus Ländersicht ist das allerdings nicht zwingend: Bayern will beispielsweise dem Vernehmen nach eine Doppelförderung ausschließen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen unter Beachtung der Förderbestimmungen in Bayern zuzüglich zum Landeszuschuss nur den Differenzbetrag zwischen Landeszuschuss und Bundeszuschuss beanspruchen kann. Ob die anderen Bundesländer diesem Vorgehen folgen, obliegt ihrer autonomen Entscheidung und muss abgewartet werden.

Wie geht es weiter?

Nach dem Kabinettsbeschluss soll das Soforthilfeprogramm als Teil eines umfassenden Corona-Gesetzespakets bereits am 25.3.2020 vom Bundestag und am 27.3.2020 vom Bundesrat beschlossen werden – schneller geht´s nicht!

Das Programmvolumen ist mit bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen durchaus beachtlich. Allerdings: Der Stresstest der (Klein-)Unternehmen geht weiter. Denn Unternehmen brauchen viel Geduld, bis sie Zuschüsse (oder Darlehen) auf ihrem Konto verbuchen können. Die Zuschussprogramme benötigen vielfach noch Ausführungsbestimmungen, angesichts der Antragsflut ist mit einem Bearbeitungsstau zu rechnen. Soforthilfen bedeutet deshalb leider nicht, dass Hilfe auch „sofort“ ankommt.

Weitere Informationen:

BMWi/BMF-Eckpunktepapier „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ vom 23.3.2020

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