Update: BGH versagt Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH in einer wichtigen Grundsatzentscheidung am 17.3.2022 entschieden (III ZR 79/21).

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Jetzt hat der BGH mit einer Grundsatzentscheidung ein Machtwort gesprochen: Es gibt keine staatliche Entschädigung bei coronabedingten staatlichen Schließungsanordnungen.

BGH schafft Klarheit

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2022 hatte der BGH angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH jetzt keinen Fall von Staatshaftung.

Große Bedeutung für viele Vergleichsfälle

Die BGH-Entscheidung ist in ihrem Ergebnis wenig überraschend. Die Entschädigungstatbestände im IfSG sind abschließend. Gerade erst am Mittwoch letzte Woche (16.3.2022) hat der Bundestag in erster Lesung eine abermalige Änderung des IfSG beraten (BT-Drs. 20/958). Hätte der Gesetzgeber bei staatlichen, coronabedingten Schließungsanordnungen Entschädigungsansprüche regeln wollen, hätte er spätestens jetzt dazu Gelegenheit gehabt – gerade in Kenntnis des anhängigen BGH-Verfahrens.

Da das der Gesetzgeber bewusst aber nicht getan hat, ist auch für eine analoge Anwendung der Entschädigungstatbestände im IfSG kein Raum. Dass der BGH keine Grundlage für Schadenersatzansprüche, insbesondere aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 S.1 GG), ist plausibel begründet. Und: Wichtig ist auch die BGH-Botschaft, dass der Staat seiner Verantwortung aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) durch die umfassenden Corona-Finanzhilfen nachgekommen ist; mehr staatliche Fürsorge geht nicht.

Der Fall hat wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung Auswirkungen für eine große Zahl anhängiger Gerichtsverfahren, bei denen es ebenfalls um Entschädigungsansprüche geht. Wie ist damit jetzt umzugehen? Egal, in welcher gerichtlichen Instanz vergleichbare Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Staat anhängig sind, sollten entsprechende Klageverfahren jetzt beendet werden, um weitere Prozesskosten zu vermeiden. Denn alle Instanzgerichte werden sich jetzt auf das grundlegende BGH-Urteil berufen und in gleichem Sinne entscheiden. Und dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtlage anders beurteilen würden, scheint wenig wahrscheinlich.

Quellen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

37 + = 47